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Biogasanlagen im Außenbereich

Zulässigkeit einer Biogasanlage im Außenbereich: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat klargestellt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (BauGB) auch bei einem Betrieb vorliegt, der fast ausschließlich aus Pachtland besteht, wenn es sich um einen dauerhaften Betrieb handelt.
Veröffentlicht am
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Mainz die Privilegierung für eine der Landwirtschaft zugeordneten Biogasanlage nur dann für einschlägig befunden, wenn die Herstellung von Biomasse nicht Primärzweck des Betriebes sei. Dieser Auffassung hat das nächst höhere Gericht nun widersprochen: Soweit die Erzeugung von Biogas stattfindet, stelle dies letztlich nichts anderes als eine Veredelung von Bodenprodukten der Landwirtschaft dar, wie sie auch bei der Vergärung von Most zu Wein oder Vergärung von Gras zu Silage vorkomme. Mit diesem Gerichtsurteil ist auch eindeutig klargestellt, dass die unmittelbare Bodenertragsnutzung zur Gewinnung von Biomasse Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches ist.
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