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Cross-Compliance

Bei der Antragstellung zum Gemeinsamen Antrag 2008 sollte berücksichtigt werden, dass mit dem Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung (EG) 146/2008 zum 01.04.2008 der Antragsteller nunmehr für die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem ganzen Kalenderjahr verantwortlich ist.
Veröffentlicht am
Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller die Flächen vor Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr selbst bewirtschaftet, weil z. B. die Flächen an den Verpächter zurückgingen oder an andere Pächter weiterverpachtet wurden und der Verstoß erst nach der Flächenabgabe erfolgt ist. Der Antragsteller sollte sich daher so weit als möglich über vertragliche Regelungen absichern. Dass dies nicht immer möglich sein wird, insbesondere, wenn der Verpächter die vom Antragsteller gepachteten Flächen an einen Dritten weitergibt, ist bedauerlich, aber derzeit nicht zu ändern. Ob in einem solchen Fall eventuelle Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen den verstoßenden Landwirt bestehen, ist noch ungeklärt.
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