Alles zur Aufzeichnungspflicht beim Düngen
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Diese Betriebe sind ausgenommen
Siehe Entscheidungsbäume (innerhalb bzw. außerhalb der Nitratgebiete) des LTZ: www.ltz-bw.de > Arbeitsfelder > Düngung > Düngeverordnung 2020
Auch auf folgenden Flächen gilt die Aufzeichnungspflicht nicht:
- Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen,
- nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus,
- Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen und
- reine Weideflächen ohne N-Düngung, wenn max. 100 kg N/ha und Jahr aus Beweidung anfallen.
So kann die Aufzeichnung aussehen
Einen Vordruck des LTZ Augustenberg zur Aufzeichnung von Düngemaßnahmen (DüV § 10 Abs. 2 und 3) finden Sie auf www.ltz.de > Arbeitsfelder > Düngung
Die Entscheidungsbäume und den Vordruck finden Sie auch am Ende des Beitrages zum Herunterladen.
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