Sperrfrist für Düngemittel endet bald
Laut Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Ackerland und auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar nicht ausgebracht werden. Danach endet die Sperrfrist.
Nach wie vor besteht aber ein Aufbringungsverbot, wenn der Boden:
- überschwemmt,
- wassergesättigt,
- gefroren und/oder
- schneebedeckt ist.
Weitere Informationen finden Sie auf www.ltz-bw.de > Arbeitsfelder > Pflanzenbau > Düngung > Merkblatt zur Düngeverordnung (2. Auflage, April 2021)
Es gilt zu beachten, dass landkreisspezifisch das Ende der Sperrfrist verschoben sein kann.
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