Erosionsklasse der Flächen im Geoinformationssystem einsehen
Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Flächen nach der neuen Erosionskulisse gefährdet sind. Dazu melden Sie sich bei FIONA an, klicken links oben auf den Button "GIS" > rechts auf den Button "Menü öffnen" > Karten > Digitalisierung > GLÖZ 5 Wassererosionsgefährdungsklasse Schlag. Dann sehen Sie auf der Karte anhand von gelben und roten Schraffuren, in welche Erosionsklassen Ihre Flächen eingeteilt sind.
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Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. Da die Berechnung nach geänderten Vorgaben erfolgt, wird die Erosionskulisse ab dem Jahr 2023 voraussichtlich ausgeweitet.
Ackerflächen in der Wassererosionsstufe KWasser1, die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
Pflugverbot vor Saat weiter Maisreihen
Ackerflächen in der Wassererosionsstufe KWasser2, die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten.
Ackerflächen in der Winderosionsstufe KWind, die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind, dürfen nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem 1. Oktober Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,5 m und in einem Abstand von höchstens 100 m quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden oder ein Agroforstsystem mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird oder im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder falls unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
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