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Aktueller Pflanzenschutzhinweis: Verbotene Pflanzenschutzmittel sachgerecht entsorgen

Pflanzenschutz
Nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes müssen Pflanzenschutzmittel, die nach der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (z.B. Atrazin-haltige Herbizide) verboten sind, und Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe nicht in Anhang 1 der EU-Richtlinie aufgenommen wurden und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, unverzüglich und sachgerecht entsorgt werden. Bitte beachten Sie die unterschiedliche Durchführung der Sonderabfallentsorgung in den jeweiligen Landkreisen.

Die Behälter mit noch nicht verbrauchten Pflanzenschutzmitteln, die noch verwendet werden dürfen, müssen frostfrei gelagert werden. Sonst besteht die Gefahr, dass sie sich unter Frosteinwirkung verändern und nicht mehr wirksam oder nicht mehr anwendbar werden.

Die Mittel sollten im Lager sinnvoll geordnet und übersichtlich zusammengestellt werden. Dabei muss bei jedem Mittel geprüft werden, ob es noch zugelassen ist. Nach dem Ende einer Zulassung besteht in der Regel noch eine 2-jährige Aufbrauchfrist. Im Zweifelsfall kann beim Händler oder zuständigen Pflanzenschutzdienst nachgefragt werden.
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