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Bundesfinanzhof-Urteil

Keine Kfz-Steuerbefreiung für Futtermischwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2014 (II R 39/12) die Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft gem. § 3 Nr. 7 KraftStG konkretisiert.
Veröffentlicht am
Regenscheit
Nach der Auslegung des BFH kommt eine Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge gem. § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. a) KraftStG nicht in Betracht, wenn es eine abstrakte Verwendungsmöglichkeit des jeweiligen Fahrzeugs im Rahmen eines steuerlichen Gewerbebetriebs gibt. Dabei kommt es auf einen konkret sinnvollen Einsatz nicht an. Folglich sind von der Kfz-Steuer nur solche Sonderfahrzeuge befreit, der "ihrer Art nach" ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, wie z.B. Futtermischwagen, die auch in Gewerbebetrieben, z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft, eingesetzt werden können, sind danach keine Sonderfahrzeuge der Landwirtschaft im Sinne...
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