Düngeverordnung
Gülleausbringung auf wassergesätttigten Böden
Viele Flächen sind derzeit wassergesättigt. Ob Gülleausbringung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein generelles Düngeverbot, wie es die Landeswasserversorgung jüngst ausgesprochen hat, gilt nicht. Darauf weist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) am 21. Oktober 2014 hin.
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Nach § 5 Absatz 5 der Düngeverodnung darf das Aufbringen von Düngemitteln, Boden-hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat (hierzu gehört auch Gülle) nicht erfolgen, wenn der Boden u.a. wassergesättigt ist. Ein Boden gilt dann als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass Wasserlachen sichtbar werden oder beim Formen des Bodens Wasser austritt oder die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht gegeben ist. Die Regelung soll vor allem verhindern, dass es zu Abschwemmungen und Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer kommt. Aufgrund der Niederschlägen der vergangenen Tage und Wochen gibt es...

