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Emissionsarme Gülleausbringung

Breitverteiler darf bleiben

In Baden-Württemberg wird künftig die emissionsarme Gülleausbringung unter bestimmten Bedingungen durch die Breitverteilertechnik weiter möglich sein. So wird der zulässige Trockensubstanzgehalt bei Rindergülle angehoben.

von Redaktion Quelle LBV erschienen am 23.09.2024
Breitverteilung bei der Gülleausbringung darf unter bestimmten Voraussetzungen im Einsatz bleiben. © Brigitte Werner-Gnann
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Rinderhalter in Baden-Württemberg können aufatmen: Die Ausbringung von Rindergülle mit Breitverteilertechnik wird bis zu einem Trockensubstanzgehalt von 4,6 Prozent analog zur streifenförmigen Ausbringtechnik als emissionsminderndes Verfahren anerkannt. Dies gilt für Acker- und Grünlandflächen gleichermaßen. Damit darf der sogenannte Breitverteiler unter bestimmten Voraussetzungen im Einsatz bleiben.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) nutzte die Möglichkeit zu Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung. „Neu ist die Anpassung beziehungsweise die Anhebung des maximal zulässigen Trockensubstanzgehalts für Rindergülle von zwei Prozent Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) auf 4,6 Prozent TS-Gehalt“, so Peter Hauk, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Ausnahme in der Düngeverordnung

Die Bundesregierung hat zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen entsprechende Verfahren in der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 festgelegt, dies betrifft unter anderem die streifenförmige, bodennahe Gülleaufbringung. Bei dieser Verpflichtung besteht seit 2017 eine mehrjährige Übergangsfrist. Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel einschließlich Gärreste auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau demnach nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf zu genehmigende Ausnahmen nicht mehr zulässig.

Insgesamt sind jedoch folgende Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 3 DüV ab 2025 auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau vorgesehen:

  • Ausnahmen aufgrund naturräumlicher Besonderheiten, beispielsweise bei stark geneigten Flächen,
  • Ausnahmen aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten, beispielsweise bei kleinen Betrieben bis 15 ha Fläche, Streuobstwiesen, Kleinflächen oder reinen Weideflächen,
  • andere Verfahren zur Gülleaufbringung, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Aufbringung führen.

Das Land nutzte nun die Möglichkeit zu Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung.

Erleichterung bei der Landwirtschaft

Roswitha Geyer-Fäßler, Vizepräsidentin im Landesbauernverband Baden-Württemberg (LBV), freut sich sehr, dass sich der jahrelange und engagierte Einsatz des Bauernverbandes gelohnt hat: „Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Breitverteilertechnik auf Baden-Württembergs Flächen weiterhin zum Einsatz kommen. Das ist eine echte Entlastung für unsere heimische Landwirtschaft!“

Neue Forschungsergebnisse

Aufgrund neuer Forschungsergebnisse gibt es nun eine Ausnahme zur emissionsarmen Breitverteilung von Rindergülle. Diese bestätigen, dass bis zu einem Trockensubstanzgehalt von 4,6 Prozent die Ausbringung von Rindergülle mit Breitverteilertechnik emissionsarm und damit zulässig ist. Auch auf Ackerland wird die Breitverteilertechnik wieder möglich sein. „Nun hat man Klarheit geschaffen und eine gute Lösung für die landwirtschaftlichen Betriebe gefunden“, unterstreicht Roswitha Geyer-Fäßler. „Und gleichzeitig wird ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet“, so die Vizepräsidentin weiter.

„Hinzu kommt, dass wir mit der Breitverteilertechnik eine bewährte Art der Gülleausbringung im Futterbau sichern“, hebt Hanns Roggenkamp, stellvertretender Vorsitzender des Bauernverbands Ulm-Ehingen, hervor. Die gute fachliche Praxis müsse wieder mehr an Bedeutung gewinnen, appelliert der Milchviehhalter, der sich in Arbeitsgruppen als Praktiker in die Diskussion eingebracht und für die Ausnahmeregelung stark gemacht hat.

2 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren
  • Stefan 25.09.2024 19:32
    Dachte separieren zählt nicht nur verdünnen mit Wasser sei zulässig? Weiß da jemand mehr? Wie verhält es sich mit Gärresten, dürfen die bei TS kleiner 4,6% auch mit dem Breitverteiler ausgesgebracht werden?
  • Stocky 25.09.2024 15:11
    Mit mehr Aufwand aber besser händelbar: Separation : Dünngülle und feste Fraktion mit ca. 25 % TM, ähnlich Festmist.
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