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Zahlreiche Neuerungen

QS passt Leitfäden für Tierhalter zum Januar 2020 an

Zum Jahreswechsel hat die Qualität und Sicherheit GmbH (QS) ihre Leitfäden für die Bereiche Fleisch, Tierhaltung und Futter in einigen Punkten überarbeitet und an die Praxis sowie an gesetzliche Vorgaben angepasst. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie kompakt zusammengefasst.

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Für Schweinehalter sind besonders die folgenden Änderungen und Neuformulierungen wichtig:

 

  1. Prüfsystematik für Rinder- und Schweinehalter: Die Systemaudits finden für jeden Tierhalter unangekündigt statt (Kontaktaufnahme frühestens 48 Stunden zuvor). Die Wahl zwischen angekündigten und unangekündigten Audits entfällt. Darüber hinaus erhalten zehn Prozent der Betriebe pro Jahr und Bündler in dem Zeitraum zwischen zwei Systemaudits ein unangekündigtes Spotaudit ( Kontaktaufnahme frühestens 24 Stunden zuvor).
  2. Stallböden: Hier wurde klargestellt, dass alle Haltungseinrichtungen (insbesondere Stallböden) so beschaffen sein müssen, dass die Tiere nicht mehr als unvermeidbar mit Kot und Harn in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht.
  3. Tiertransport: Bei der Anlieferung von QS-Tieren auf den tierhaltenden Betrieb muss überprüft werden, dass der Transporteur eine QS-Lieferberechtigung hat.
  4. Beschäftigungsmaterial: Es dürfen keine Gegenstände eingesetzt werden, die offensichtlich das Risiko einer Schadstoffbelastung oder einer Verletzung der Tiere mit Splitterrückständen in der Zunge bergen, wie zum Beispiel Kanister, Drahtseile, Autoreifen, Schläuche mit Metallverstärkungen oder scharfkantige Kunststoffteile.
  5. Schädlingsmonitoring: Es muss ein Monitoring auf Schädlingsbefall durchgeführt und protokolliert werden. Plätze für Köderboxen und Schädlingsfallen sind in einem Plan zu dokumentieren. Bei Befall müssen die Schädlinge wirksam und sachgerecht bekämpft werden. Diese Bekämpfungsmaßnahmen müssen nachgewiesen werden.


Checkliste zur Eigenkontrolle

Beachtet werden müsse außerdem, dass bei der Checkliste zur Eigenkontrolle auch Angaben zum Aktionsplan Kupierverzicht eingetragen werden müssen, wie beispielsweise:

Liegt eine eigene Tierhaltererklärung vor?

Liegen Tierhaltererklärungen anderer Betriebe vor (Lieferanten/Abnehmer)?

Liegt eine Erhebung von Verletzungen vor (halbjährlich)?

Liegt eine Risikobewertung vor?

 

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