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Verwaltungsvorschrift

Gebietsausweisung für die Düngeverordnung

Der Bundesrat hat heute die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten verabschiedet. Nun sind die Länder am Zug.
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Nun sind die Länder in der Verantwortung, ihre Gebietsausweisungen zu überprüfen und anzupassen sowie die Landesdüngeverordnungen bis Jahresende 2020 zu überarbeiten. Mit der Umsetzung durch die Länder und der bereits vollzogenen Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juni 2018 vollständig umgesetzt.

Gemäß den Vorgaben der geänderten Düngeverordnung von 2020 erhalten die Länder erweiterte fachliche Grundlagen, um die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete zu überarbeiten und neu auszuweisen. Mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden außerdem die Vorgaben zur einheitlichen Ausweisung dieser Gebiete festgelegt. Es werden qualitative Anforderungen an die Messstellen festgeschrieben, und das Messstellennetz muss durch die Länder angepasst werden. Die Vorgehensweise bei der verbindlichen Binnendifferenzierung wird einheitlich festgelegt. So wird die Verursachergerechtigkeit erhöht. Ferner flankiert die Bundesregierung die ordnungsgemäße Umsetzung der europäischen Nitrat-Richtlinie mit einem bundesweiten Monitoring ab Mitte 2021.

Alle flächendeckenden Maßnahmen aus der novellierten Düngeverordnung gelten ab Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Mai 2020. Die zusätzlichen Maßnahmen in den mit Nitrat belasteten und durch Phosphor eutrophierten Gebiete gelten ab dem 1. Januar 2021.

Die Änderung der Verwaltungsvorschrift war nach der Novelle der Düngeverordnung, die seit dem 1. Mai 2020 in Kraft ist, der letzte nötige Schritt auf Bundesebene, um die EU-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen. Sie soll Ende September 2020 in Kraft treten.

Im Vorfeld der heutigen Bundesratsentscheidung äußerte der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, Erwartungen der Landwirtschaft in Richtung der Bundesländer: „Die Länder müssen bei der genauen räumlichen Gebietsabgrenzung im Rahmen der Düngeverordnung ihre Hausaufgaben schnell erledigen. Viele Änderungsanträge der Länder laufen jedoch vor allem darauf hinaus, bei den neuen Vorgaben zur Gebietsabgrenzung Zeit für die Umweltverwaltungen zu gewinnen. Die ist nicht akzeptabel und darf nicht zu Lasten der Bauern gehen.“

Nach Einschätzung des DBV zeigen sich erhebliche Defizite seitens der Wasserwirtschaft bei den vorliegenden Datengrundlagen und vorhandenen Messstellen. Rukwied: „Offensichtlich sind die fachlichen Grundlagen für eine differenzierte Gebietsabgrenzung und einen zielgenauen Gewässerschutz in einigen Bundesländern nicht ausreichend. Jetzt müssen die Länder eine möglichst genaue und schnelle Festlegung der relevanten Gebiete vornehmen, um ungerechtfertigte Auflagen für Landwirte zu vermeiden. Für Landwirte in roten Gebieten gelten ab 2021 strikte Auflagen ohne weitere Übergangsfristen. Da dürfen die Landwirte erwarten, dass auch die Wasserwirtschaft unverzüglich ihre Hausaufgaben bei einer akkuraten und differenzierten Gebietsabgrenzung macht.“

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