Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Corona-Überbrückungshilfe

Hilfen vom Bund neu geregelt

Um finanzielle Mittel aus der Corona-Üerbrückungshilfe zu erhalten, müssen Schweinehalter in – bis dato Niedersachsen, Bayern und Nordrhein-Westfalen –  ab sofort nicht mehr nachweisen, dass ihre Umsatzeinbrüche „ausschließlich“ auf die Pandemie zurückzuführen sind.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Nach einem Konzept des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) in Verständigung mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) soll der Nachweis künftig ausreichen, dass Umsatzeinbußen „weit überwiegend“ Corona bedingt sind. In diesen Fällen wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe automatisch in die Härtefallregelungen der Länder überführt. Dies gilt zunächst für die Länder Niedersachsen, Bayern und Nordrhein-Westfalen, die ihre Landesprogramme hierfür geöffnet haben.

Die neue Regelung sieht vor, dass noch offene Anträge von Schweinehaltern auf Corona-Überbrückungshilfen durch die vorhandenen Bewilligungsstellen der Länder weiterhin bearbeitet werden. Damit soll der entstandene Rückstau mit Blick auf die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage vieler Schweinehalter beschleunigt abzubauen.

Soweit die Länder feststellen, dass unter den noch offenen Fällen Anträge sind, die die Kriterien der Überbrückungshilfen zweifelsfrei erfüllen, werden diese weiterhin als Überbrückungshilfe bearbeitet. Alle übrigen Fälle werden als Anträge auf Härtefallhilfe umgedeutet und so weiterbearbeitet. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt – wie bisher – bei den Ländern.

Eine Ablehnung der bereits gestellten Anträge und eine neue Beantragung als Härtefallhilfen werden somit vermieden. Auch eine Rückzahlung bereits erfolgter Abschlagszahlungen an Schweinehalter kann damit vermieden werden. Bereits in den Überbrückungshilfen bewilligte Anträge auf Grundlage ausschließlich Corona bedingter Umsatzeinbrüche bleiben unangetastet. Eine Rückforderung geleisteter Zahlungen ist ausgeschlossen.

 

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.