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Tierarzneimittelgesetz

Geändertes Gesetz nimmt letzte Hürde im Bundesrat

Der Bundesrat hat heute (16. Dezember 2022) dem Gesetzentwurf zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes des Bundesagrarministeriums (BMEL) zugestimmt. Zuvor war es bereits durch den Bundestag verabschiedet worden. Ziel der Änderung sei es, so das BMEL, den wirkstoff- und anwendungsbezogenen Einsatz von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben besser zu erfassen und dauerhaft zu senken. Die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

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mirkosaykov/www.pixabay.de
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Folgende Eckpunkte sind von der Änderung erfasst:

  • Erstmals wird ein Reduktionsziel für Antibiotika verankert. Dieses Ziel von minus 50 Prozent für Antibiotika entspricht der Farm-to-Fork-Strategie der Europäischen Kommission für ein nachhaltiges Agrar- und Ernährungssystem. Die neuen Vorschriften zur Antibiotikaminimierung sollen einen Beitrag leisten, dieses Reduktionsziel zu erreichen.
  • Das derzeit ausschließlich für den Bereich der Tiermast geltende Minimierungskonzept werde künftig auch Betriebe mit weiteren Tieren einbeziehen: Milchkühe, Kälber, die nicht im Haltungsbetrieb geboren sind, Jung- und Legehennen und Sauen mit Saugferkeln. Die Antibiotika-Anwendung soll auch in Betrieben mit diesen Tieren erfasst und systematisch reduziert werden.
  • Die zuständigen Überwachungsbehörden sollen laut BMEL gestärkt werden. Neu ist: Die Behörden vor Ort sind künftig gesetzlich verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist.
  • Für Antibiotika, die aufgrund ihrer therapeutischen Relevanz eine kritische Bedeutung haben (Colistin, Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation) wird es einen Wichtungsfaktor geben. Für Tierärzte und Tierhalter werde damit das Signal gesetzt, die Anwendung dieser Antibiotika mit kritischer Bedeutung auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren.  Antibiotika mit kritischer Bedeutung müssten, so das BMEL, wirksam bleiben bei schwersten Erkrankungen von Mensch und Tier. Das sei gerade dann wichtig, wenn es kein anderes Medikament mehr gibt, das alternativ zur Therapie eingesetzt werden kann.

Im Hinblick auf Colistin sollen die Weichen für striktere nationale Regelungen gestellt werden, indem Klarstellungen in der Ermächtigungsgrundlage vorgenommen werden. Diese Vorschrift ist Rechtsgrundlage für den Erlass nationaler Rechtsverordnungen, mit denen unter anderem ein nationales Verbot der Umwidmung von Colistinpräparaten zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, geregelt werden kann.

Die Anwendung von Antibiotika solle durch das neue Gesetz auf ein therapeutisch unvermeidbares Minimum reduziert werden. Auch vor diesem Hintergrund, so das BMEL, sei der Umbau der Tierhaltung von zentraler Bedeutung, um die Tiergesundheit zu verbessern.
Hintergrund:

Mit dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gilt seit dem 28. Januar 2022 in Deutschland ein eigenständiges Tierarzneimittelrecht. Das derzeit geltende nationale TAMG enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und führte das nationale Antibiotikaminimierungskonzept der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes aus dem Jahr 2014 bisher fort. Daher habe Anpassungsbedarf bei den Vorschriften zur Antibiotikaminimierung bestanden. Außerdem hätten Vorschriften erlassen werden müssen für die nach dem EU-Recht erforderliche Antibiotikadatenerfassung. Demnach müssen Mitgliedstaaten ab 2024 jährlich umfassende Daten zur Anwendung von Antibiotika bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln.

 

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