Neues Pflegegesetz
Das am 26. Mai im Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) enthält umfangreiche Anpassungen in der Pflegeversicherung und tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Zur Stabilisierung der Finanzsituation in der sozialen Pflegeversicherung wird – ohne Übergangsfrist – der Beitragssatz von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent abgehoben.
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Zugleich wird der Zuschlag für kinderlose Versicherte auf 0,6 Prozent angehoben, wodurch der Beitrag hier auf 4,0 Prozent ansteigt. Eltern mit mehr als einem Kind werden gestaffelt, nach ihrer Kinderzahl, mit einem Abschlag vom Beitragssatz zur Pflgeversicherung entlastet:
- 0,25 Prozent bei zwei Kindern
- 0,50 Prozent bei drei Kindern
- 0,75 Prozent bei vier Kindern
- 1,00 Prozent bei fünf und mehr Kindern.
Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 Prozent. Da weder Arbeitgeber noch Versicherungsträger über die erforderlichen Angaben verfügen, gilt während einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 ein vereinfachter Nachweis durch Selbstauskunft der Arbeitnehmer/Versicherten. Später soll der Nachweis in einem digitalen Verfahren erhoben werden. Die landwirtschaftliche Versicherung wird sich bezüglich des Pflegeversicherungsbeitrages (Zuschlag zum Krankenkassenbeitrag) bei Unternehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen, entsprechend dem Verfahren nach dem PUEG, anpassen. Weiterführende Informationen durch die SVLFG liegen noch nicht vor.
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