Für das Meldewesen gelten künftig neue Regeln
Die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems (HI)-Tier soll die Tierbestände in Deutschland sicher erfassen und rückverfolgen können. Dazu zählt neben der Erfassung von Tier- und Bestandsdaten auch die Ausgabe von Ohrmarken und Tierpässen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. Nun gibt es Änderungen für das Meldewesen, wie das Stuttgarter Agrarministerium am Freitag (4. August 2023) mitgeteilt hat.
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Neue Meldetatbestände für Schweine, Schafe und Ziegen:
Die Regelungen des Tiergesundheitsrechtsaktes der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2016 /429 – „AHL“) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 müssten als unmittelbar geltendes Recht seit 21. April 2021 direkt angewendet werden und überlagerten dabei die nationale Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV). Im Rahmen der Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren ergeben sich laut MLR deshalb neue Vorschriften für die Meldetatbestände bei Schweinen, Schafen und Ziegen.
Wer muss Meldungen an die HI-Tier–Datenbank bei Schweinen beziehungsweise Schafen und Ziegen machen?
Bisher waren Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen zur Abgabe einer Stichtagsmeldung über den am 1. Januar vorhandenen Bestand bis spätestens 15. Januar des laufenden Jahres sowie bei der Übernahme von Tieren zu Zugangsmeldungen innerhalb von sieben Tagen verpflichtet.
Seit 1. August 2023 sind für Schweine, Schafe und Ziegen nun zusätzlich zu diesen Stichtags- und Zugangsmeldungen auch Abgangsmeldungen innerhalb von sieben Tagen in der jeweiligen Meldemaske „Tierbewegungen“ bei Schweinen, Schafen und Ziegen in der nun angepassten HI-Tier–Datenbank vorzunehmen.
Wer muss Abgangsmeldungen an die HI-Tier–Datenbank machen?
Wer davon betroffen ist, zeigt die Tabelle.
Welche Tatbestände müssen bei Schweinen beziehungsweise Schafen und Ziegen an die HI-Tier–Datenbank gemeldet werden?
- Bei den nun durchzuführenden Abgangsmeldungen ist wie bei den bisherigen Zugangsmeldungen ausschließlich der Abgang lebender Tiere zu melden.
- Tod, Verendung, Tötung oder Schlachtung ist bei Schweinen sowie Schafen und Ziegen unverändert nicht zu melden.
- Der Schlachtbetrieb meldet weiterhin unverändert nur den Zugang von Tieren.
- Die Meldungen in der HI-Tier-Datenbank ersetzen nicht die Eintragungen im Bestandsregister.
Wie können die Abgangsmeldungen an die HI-Tier-Datenbank gemacht werden?
Die Abgangsmeldungen können auf dem gleichen Weg wie die Zugangsmeldungen durchgeführt werden. Entweder direkt über das Internet in die HI-Tier-Datenbank mittels vorhandenem Online-Zugang oder unter Verwendung der neuen Abgangsmeldekarten für Schweine oder Schafe und Ziegen per Fax oder per Post an den Landeskontrollverband (LKV) Baden-Württemberg. Die Abgangsmeldekarten für Schweine oder Schafe und Ziegen können gegen eine Gebühr beim LKV Baden-Württemberg bestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesverbands Baden-Württemberg für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV) unter der Rubrik Tierkennzeichnung https://lkvbw.de/tierkennzeichnung/downloadbereich.html oder in den allgemeinen HI-Tier-Infoseiten https://www.hi-tier.de/info04.html (Schweine-Datenbank) und https://www.hi-tier.de/info08.html (Schaf-/Ziegen-Datenbank) sowie den speziellen Hilfeseiten zu den Meldemasken und Meldungsübersichten.
Ergänzende Hinweise - Stichtagsmeldungen:
Alle registrierten Betriebe, die Schweine, Schafe oder Ziegen halten, sind unabhängig von der Zahl der am 1. Januar gehaltenen Tiere zur Abgabe einer Stichtagsmeldung bis spätestens 15. Januar des laufenden Jahres verpflichtet. Dies bedeutet, dass auch eine Stichtagsmeldung abgegeben werden muss, sofern am 1. Januar keine Tiere gehalten werden.
Die Verpflichtung zur Stichtagsmeldung entfällt erst, wenn die Schweine-, Schaf- oder Ziegenhaltung dauerhaft nicht mehr betrieben wird und bei der zuständigen Behörde, das heißt den Veterinärämtern der Stadt- und Landkreise, abgemeldet wurde.
Das neue EU-Tiergesundheitsrecht enthält die ausdrückliche Verpflichtung der Betriebe, dass sie die zuständige Behörde auch über Änderungen in dem betreffenden Betrieb sowie die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs unterrichten.
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