Bundesfinanzhof hebt Unterschied zwischen Leistungen auf
Kaminfegerkosten absetzen
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Bei Aufwendungen für den Schornsteinfeger wurde bisher unterschieden zwischen Schornstein-Kehrarbeiten, Reparatur- und Wartungsarbeiten auf der einen Seite sowie Mess- und Überprüfungsarbeiten eines Schornsteinfegers und Feuerstättenschau auf der anderen Seite. Während die ersten Leistungen als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerbegünstigt waren und bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden durften, blieben letztere Leistungen unberücksichtigt. Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz zum Abzug gebracht werden können. Diese Neuregelung gilt...
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