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Änderungen bei der Schlachtschweinevermarktung

Standarderklärung

Veröffentlicht am
Die Standarderklärung (Lieferschein) musste zum 1. Januar 2017 wegen gesetzlicher Änderungen bei der EU-Lebensmittelhygieneverordnung hinsichtlich der Wartezeiten und der Trichinenuntersuchung angepasst werden. Die bisher verwendete Standarderklärung wird von den Schlachthöfen nicht mehr akzeptiert. Sofern die Wartezeit von sieben Tagen vor der Schlachtung bei der Verabreichung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten wurde, können Schweinehalter dies nun in der Standarderklärung angeben. Ein Schweinebetrieb kann sich unter bestimmten Voraussetzungen und Anforderungen ganz oder teilweise von der Trichinenuntersuchung am Schlachtbetrieb befreien lassen.
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