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Pacht verlängern

Veröffentlicht am
Die Option auf Verlängerung ist Teil vieler Pachtverträge. Damit die Verlängerung gilt, muss sich der Pächter vor Vertragsende in Schriftform beim Verpächter melden. Sonst verfällt die Option auf Verlängerung. Dann endet der Vertrag fristgemäß oder wandelt sich in einen Vertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist von zwei Jahren um. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgericht Celle (AZ 7 U 164/13). Damit bekam ein Verpächter Recht, der nach Ablauf des Vertrags auf die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Jahren bestand. Die ursprüngliche Option war nach Meinung der Richter verfallen, da sich der Pächter zu spät beim Verpächter gemeldet hat.
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