Mehr Klarheit für steuerlichen Umgang mit Zahlungsansprüchen
Abschreibung von Zahlungsansprüchen
Nach der Verabschiedung der neuen Grundsätze der Zahlungsansprüche im Rahmen der neuen GAP-Grundverordnung (Art. 21 Abs. 2 EU-VO 1307/2013 vom 17. Dezember 2013) ab dem 1. Januar 2015 ist nunmehr klar, dass die bisher zugekauften Zahlungsansprüche zeitlich befristet sind und daher abgeschrieben werden können.
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Entgegen dem BMF-Schreiben vom 25. Juni 2008 sind die bisherigen Zahlungsansprüche zumindest wirtschaftlich betrachtet schon immer „endlich" gewesen. Daher sind die Anschaffungskosten der Zahlungsansprüche (ZAs) auf die Restlaufzeit abzuschreiben. Betreffend dieser Frage ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren unter dem Az. IV R 6/12 anhängig. Wegen der geänderten GAP-Grundverordnung hat sich die Frage der Abschreibung der entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüche nun steuerlich sofort verändert. Die „alten" erworbenen ZAs sind zwingend auf die Restlaufzeit abzuschreiben. Es kann eine lineare Abschreibung vom Zeitpunkt der aktuellen offenen Steuerbilanz bis zum Ablauf des Kalenderjahres 31. Dezember 2014 erfolgen, oder...
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