2024: Was Sie über Bürgergeld, Mindestlohn und Umweltschutz wissen müssen
Willkommen im Jahr 2024! Mit dem neuen Jahr kommen zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Deutschland, die verschiedene Lebensbereiche beeinflussen. Von höheren Mindestlöhnen über Umweltschutzmaßnahmen bis hin zu Veränderungen im Gesundheitswesen – diese Übersicht verschafft Ihnen einen Einblick in die wichtigsten Gesetzesänderungen.
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Bürgergeld
Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt ab Januar 2024 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene bekommen 61 Euro mehr. Der Satz steigt damit auf 563 Euro pro Monat. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gibt es statt vormals 420 Euro ab Januar 471 Euro. Für Kinder von 6 bis 13 Jahren erhöht sich der Satz von 348 Euro auf 390 Euro, für Kinder bis zum 6. Geburtstag von 318 auf 357 Euro.
CO2-Preis
CO2-Preis steigt auf 45 Euro pro Tonne: Der CO2-Preis für Benzin, Heizöl und Gas steigt auf 45 Euro pro Tonne. Es bleibt bei der Entlastung durch den Wegfall der EEG-Umlage für Stromkundinnen und -kunden.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Bei Verheirateten liegt er bei 23.208 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wird für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation angepasst. Damit werden Mehrbelastungen abgefedert. So wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro angehoben. Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Auch der Kinderfreibetrag steigt – auf 6.612 Euro.
Glyphosat
Glyphosat darf weiter eingesetzt werden: Die Bundesregierung hatte entschieden, Glyphosat 2024 vom Markt zu nehmen. Doch nach der erneuten EU-weiten Zulassung darf Glyphosat auch in Deutschland weiterverwendet werden. Geltende Beschränkungen zum Einsatz von Glyphosat bleiben bestehen. So ist es zum Beispiel in Wasserschutzgebieten verboten.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Die Grenzwerte werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.
Erhöhung der Kinderkrankentage
Die Kinderkrankentage (pro Kind und Elternteil) werden für 2024/2025 auf 15 erhöht. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Wenn Eltern diese Tage in Anspruch nehmen, bekommen sie dafür Kinderkrankengeld. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Neuer Grenzwert bei Bisphenol A für Trinkwasser
Damit unser Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos getrunken werden kann, hat die neue Trinkwasserverordnung einige Grenzwerte verschärft oder neu eingeführt. Ab 12. Januar 2024 gilt ein Grenzwert für Bisphenol A, weitere neue Grenzwerte werden folgen. Bisphenol A hat eine hormonähnliche Wirkung und steht im Verdacht, Krebs zu erregen. Die Chemikalie ist unter anderem in Kunstharzen enthalten, die auch zur Sanierung von Trinkwasserleitungen eingesetzt werden.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt ab 1. Januar 6.384 Euro (je Kind für beide Elternteile), 2023 waren das 6.024 Euro. Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag (3.192 Euro) angesetzt.
Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)
Die Neuregelung des GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen Heizungen erfüllen müssen. Werden neue Heizungen eingebaut, muss deren Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Als erneuerbare Energien gelten Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Scheitholz und Solarthermie, ebenso zählt Umweltwärme dazu, die Wärmepumpen zum Heizen nutzen, oder sogenannter grüner Wasserstoff. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen nur noch bis Ende 2044 betrieben werden.
Heizungstausch
Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung, die stärker sozial ausgerichtet sein wird. Mit der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) wird auch die energetische Gebäudesanierung noch stärker gefördert.
Mit dem neuen Gebäudeenergiengesetz (GEG) tritt am 1. Januar 2024 auch die neue BEG in Kraft. Die neue Förderrichtlinie wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann der Austausch einer alten Heizungsanlage jetzt beauftragt werden. Förderanträge können danach gestellt werden – neu: bei der KfW – voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024. Infos unter energiewechsel.de
Wärmeplanung für ganz Deutschland
Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral heizen. Zukünftig erfahren Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen durch eine Wärmeplanung vor Ort, wie sie am besten heizen sollten. So fällt es leichter, sich für eine geeignete Heizungsoption zu entscheiden.
E-Rezept
Das rosafarbene Papier-Rezept wird durch ein elektronisches abgelöst. Gesetzlich Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel künftig nur noch per E-Rezept. Sie können es mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder durch einen Papierausdruck einlösen. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen anstelle des rosa Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente das E-Rezept ausstellen. Das gilt auch für Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen mit Kassenzulassung.
E-Rezepte werden zunächst für gesetzlich Versicherte ausgestellt. Um das E-Rezept über die E-Rezept-App einlösen zu können, benötigt man neben der NFC-fähigen Gesundheitskarte auch eine Pin von der Krankenkasse. Über die E-Rezept-App ist das E-Rezept auch online bei einer Apotheke der Wahl bestellbar.
Einwegpfand wird ausgeweitet
Ab dem 1. Januar 2024 gilt auch für bisher pfandfreie Milch und Milchmixgetränke in Einwegflaschen und Dosen die Pfandregelung. Für diese Produkte wird dann ein Pfand von mindestens 25 Cent erhoben.
Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Stunde. Bei einer Beschäftigung mit 40 Stunden in der Woche muss dann eine monatliche Vergütung von mindestens 2.151,07 Euro brutto (12,41 x 40 h x 13/3) gezahlt werden. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Sie beträgt ab 1. Januar 538 Euro im Monat Mindestlohn, ab dem 1. Januar 2025 sind es 556 Euro im Monat. Hinweis: Die Anhebung der Vergütung sollte dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt oder in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Urlaubsanspruch von Aushilfskräften
Jeder volljährige Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz, ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche, Anspruch auf einen jährlich bezahlten Mindesturlaub von 24 Werktagen, auch 520 Euro-Jobber und Saisonkräfte. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens einen vollen Beschäftigungsmonat bestanden hat. Minijobber arbeiten meist weniger als sechs Tage pro Woche.
Ihr Urlaubsanspruch ist anteilig zu berechnen (Urlaubsdauer / 6 x wöchentliche Arbeitstage). Bei einem Arbeitstag pro Woche hat ein 520 Euro-Jobber also Anspruch auf vier bezahlte Urlaubstage im Jahr (24 Tage / 6 x 1). Arbeitet der 520 Euro-Jobber unregelmäßig, mal nur einen Tag, mal mehrere Tage in der Woche, wird die Gesamtzahl der jährlichen Arbeitstage zur Berechnung herangezogen. Eine schnelle Berechnungshilfe bietet der kostenfreie Urlaubsrechner der Minijobzentrale.
Saisonbeschäftigte
Auch bei nur saisonal Beschäftigten wird der Urlaubsanspruch laut LGG anteilig berechnet: Für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Beispiel: Studentin Katja arbeitet während der Semesterferien vom 24. Juli bis 23. September 2023 an sechs Tagen in der Woche als kurzfristig Beschäftigte sozialversicherungsfrei im Betrieb Müller. Dann hat sie einen Anspruch auf vier bezahlte Urlaubstage, da das Beschäftigungsverhältnis volle zwei Monate bestanden hat (24 Tage / 12 Monate x 2 Monate).
Wichtig: Haben die Vollzeitbeschäftigten des gleichen Arbeitgebers einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub,steht auch dem 520 Euro-Jobber entsprechend mehr bezahlter Urlaub zu. Und: Urlaub muss in Freizeit gewährt werden. Eine finanzielle Abgeltung ist auch bei Minijobbernnur möglich, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Mit einem Zuschlag zum Stundenlohn kann der Urlaub damit im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht abgegolten werden.
Personengesellschaften
Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz „MoPeG“. Damit werden laut LGG vor allem die Rechtsgrundlagen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) modernisiert, zudem wird ein öffentliches Register eingeführt. Was die Gerichte schon weitgehend entschieden haben, wurde nun im Gesetz festgeschrieben. Die GbR als Außengesellschaft wird rechtsfähig, sie hat eigenes Vermögen und kann klagen und beklagt werden.
Eine Außengesellschaft liegt vor, wenn die GbR nach außen sichtbar ein Unternehmen betreibt – beispielsweise einen Landwirtschaftsbetrieb oder eine Photovoltaikanlage. Innengesellschaften, die nicht nach außen auftreten, sind nicht rechtsfähig.Eine Außen-GbR kann auch selbst Grundstücke erwerben und ins Grundbuch eingetragen werden. Dafür muss sie ab dem 1. Januar 2024 allerdings ins Gesellschaftsregister eingetragenwerden. Für die Außen-GbR wird ab dem 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister eingeführt. Die Eintragung ist freiwillig.
Das Register wird beim Amtsgericht geführt, für die Eintragung braucht es einen Notar. Nach der Eintragung muss die Gesellschaft den Namenszusatz eGbR führen. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist ab dem 1. Januar 2024 zwingende Voraussetzung dafür, dass die GbR im Grundbuch eingetragen werden kann, also ein Grundstück kaufen oder übertragen bekommen kann. An der steuerlichen Einordnung der GbR ändert sich grundsätzlichnichts: Bei der Einkommensteuer ist nicht die GbR selbst steuerpflichtig, sondern die Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen.
Rechnungen und Belege
Rechnungen und Belege müssen für die Buchführung laut LGG zehn Jahre aufbewahrt werden, das gilt auch für elektronische Belege. Wichtig: Elektronisch erhaltene Rechnungen müssen so aufbewahrt werden, wie Sie sie erhalten haben - als Datei in der unveränderten Dateiform. Es reicht nicht, die Datei auszudrucken und das Papier aufzubewahren.
Wenn Sie eine Rechnung als Anhang zu einer E-Mail erhalten ist zu unterscheiden: Sind die Informationen zum Teil im Anhang und zum Teil im Text der E-Mail enthalten, müssen sie auch die E-Mail aufbewahren. Sind alle Informationen im Anhang enthalten, muss nur der Anhang aufbewahrt werden, die E-Mail ist dann nur der „Briefumschlag“ und darf gelöscht werden.
Wenn Sie eine Rechnung am PC schreiben und abspeichern, muss diese Datei aufbewahrt werden. Das gilt auch dann, wenn sie die Rechnung ausgedruckt als Papier versenden. Die Aufbewahrung der Dateien muss in unveränderlicher Form erfolgen – am besten innerhalb des Buchführungssystems. Um in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet zu bekommen, benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung.
An eine elektronische Rechnung werden dabei die gleichen Anforderungen gestellt wie eine Papierrechnung – und auch hier darf nur der Rechnungsersteller fehlende Angaben berichtigen. Auch der elektronische Rechnungseingang muss umgehend geprüft werden. Beginnend ab dem Jahr 2025 will die Bundesregierung schrittweise eine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen einführen. Geplant ist, dabei elektronisch auswertbare Dateiformate vorzuschreiben.
Umsatzsteuerpauschalierung
Laut Ecovis bleibt der Steuersatz vorerst bei neun Prozent, nachdem sich Wachstumschancengesetz wegen der Haushaltsdifizite verzögert. Der Durchschnittssteuersatz auf landwirtschaftliche Erzeugnisse sinkt also vorerst noch nicht um 0,6 Prozentpunkte, wie dies im neuen Gesetz geplant ist. Damit ändert sich die Pauschalierer erst einmal nichts. Pauschalierende Land- und Forstwirte berechnen deshalb auch in 2024 die Umsatzsteuer vorerst weiter wie gehabt mit neun Prozent für Landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit 5,5 Prozent für forstwirtschaftliche Erzeugnisse: 5,5 Prozent und für bestimmte Getränke (unter anderem Wein) und Sägewerkserzeugnisse mit 19 Prozent (Zahllast zehn Prozent).
Zuschuss für Eingliederung von Arbeitssuchenden verlängert: Wer Arbeitssuchende einstellt, die stärkere Unterstützung benötigen – etwa aufgrund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung oder des Alters – kann auch künftig bis zu 36 Monate lang einen Eingliederungszuschuss erhalten. Diese Regelung ist bis Ende 2028 verlängert.
Pflegeleistungen
Pflegegeld und ambulante Sachleistungsbeträge werden um jeweils fünf Prozent erhöht. Wer Angehörige pflegt, hat ab 2024 – statt eines Einmalanspruchs – jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für zehn Arbeitstage. Auch der Zuschuss, den die Pflegekasse an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, wird erhöht.
Bessere Bedingungen für Pflegestudierende: Das Pflegestudium soll attraktiver werden. Dazu gehört unter anderem eine Ausbildungsvergütung für Studierende. Zudem ist es einfacher, ausländische Abschlüsse anerkennen zu lassen.
Impuls für neues Wachstum
Mehr privates Kapital für Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung – das soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz möglich machen. Start-Ups und Wachstumsunternehmen können einfacher an die Börse gehen und haben besseren Zugang zu Eigenkapital: Die Summe des Mindestmarktkapitals für einen Börsengang wird von 1,24 Millionen Euro auf eine Million Euro gesenkt – um auch kleineren Unternehmen den Weg an den Kapitalmarkt zu öffnen.
Ökoleistungen der Landwirtinnen und Landwirte
Das seit 2023 geltende GAP-Direktzahlungen-Gesetz sieht vor, dass Landwirtinnen und Landwirte freiwillige Ökoleistungen erbringen und dafür honoriert werden. Das können etwa Blühstreifen auf Ackerland, Agroforst oder der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel sein. Damit noch mehr Landwirte dies tun, erhöht der Gesetzgeber die Prämien und vereinfacht die Anforderungen.
Tierschutz
Verbot des Kükentötens auf Embryonen ausgeweitet. Seit Januar 2022 ist das Töten von Eintagsküken verboten. Mit der nun beschlossenen Regelung ist es zudem verboten, Hühnerembryonen ab dem 13. Bebrütungstag zu töten.