Biosicherheit
Bei Nachlässigkeit keine Entschädigung
Mit dem neuen Tiergesundheitsgesetz, das seit 1. Mai 2014 in Kraft ist, wurde die Biosicherheit auf den landwirtschaftlichen Betrieben rechtlich verankert. Der Tierhalter hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand ausgeschleppt werden.
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Es können im Seuchenfall Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse entfallen, wenn keine ausreichenden Maßnahmen getroffen wurden. Deshalb sollten die Geflügelhalter die Biosicherheitsmaßnahmen ergreifen, die rechtlich in der Geflügelpest-Verordnung, der Geflügelsalmonellen-Verordnung und der EU-Verordnung 1774/2002 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgehalten wurden.