LKK-Beiträge bleiben im neuen Jahr stabil
Trotz Corona-Pandemie bleiben die LKK-Beiträge im kommenden Jahr stabil. Was sich für den jeweiligen Betrieb aber ändern kann, ist die Einstufung in die Beitragsklassen. Was es bei den Sozialversicherungen im Jahr 2022 Neues gibt, lesen Sie hier.
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Durch die Corona-Pandemie gab es auch im Bereich der Krankenkassen Ausgabensteigerungen, die eigentlich auch zu höheren Beiträgen führen müssten. Doch das ist nicht der Fall. Der Bund schießt im nächsten Jahr insgesamt 14 Milliarden Euro an Steuermitteln in das System der gesetzlichen Krankenversicherung. Daraus erhält die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) einen Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von 84 Millionen Euro, um die Beiträge in der LKK stabil zu halten. Da sich jedoch die Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die in die Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) 2022 einfließen, zwischen 7,0 und 8,5 Prozent erhöht haben, kann dies Auswirkungen auf den Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens haben, der der Beitragsberechnung in der LKK zugrunde liegt.
Einstufung in die Beitragsklassen
Nach Berechnungen der LKK werden 70 Prozent der landwirtschaftlichen Unternehmer in der gleichen Beitragsklasse bleiben. Hier hat der Anstieg der Werte in der AELV keine Auswirkungen auf den LKK-Beitrag. 2,5 Prozent der landwirtschaftlichen Unternehmer werden sogar in eine niedrigere Beitragsklasse kommen. Circa 27 Prozent werden jedoch voraussichtlich in die nächsthöhere Beitragsklasse eingestuft werden. Für Unternehmer, die in Beitragsklasse 20 eingestuft sind, wird es zu einer Erhöhung des monatlichen Beitrages um 29,89 Euro kommen. Im Übrigen bleibt bei der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung vieles beim Alten. Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt wie in 2021 bei 58.050 Euro pro Jahr, die Versicherungspflichtgrenze bei 64.350 Euro pro Jahr. In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird der Zuschlag für Kinderlose ab einem Alter von 23 von 3,3 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Entsprechend erhöht sich auch der Zuschlag auf den LKK-Beitrag in der landwirtschaftlichen Pflegekasse für Kinderlose ab 23.
LAK-Beitrag steigt - Hinzuverdienstgrenzen ausgesetzt
Der monatliche Beitrag in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) wird im nächsten Jahr von 258 Euro auf 270 Euro pro Monat steigen. Mit Spannung wurde die Entscheidung abgewartet, ob die Hinzuverdienstgrenzen in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auch im Jahr 2022 erneut ausgesetzt oder erhöht werden. Die gute Nachricht ist: In der LAK wird die Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente wie schon 2021 erneut ausgesetzt. In der DRV wird die Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro angehoben. Das macht für viele den Bezug einer vorzeitigen Altersrente attraktiver und könnte sich auf die Ruhestandplanung auswirken.
Änderungen bei der Meldung von Saisonarbeitskräften
Im nächsten Jahr kommt es bei der Anmeldung der Saisonarbeitskräfte als kurzfristig Beschäftigte zu zwei wesentlichen Änderungen. Die Knappschaft, bei der die Anmeldung über das Programm sv.net durchzuführen ist, gibt ab nächstem Jahr dem Anmeldenden unverzüglich eine Rückmeldung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bereits Vorbeschäftigungszeiten als kurzfristig Beschäftigter bei der anzumeldenden Person vorliegen. Dies dürfte eine Entlastung für viele Arbeitgeber darstellen, da nun Zweifel darüber ausgeräumt werden können, ob die Saisonkraft den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht auch tatsächlich wahrheitsgemäß ausgefüllt hat oder nicht. Außerdem muss ab nächstem Jahr bei der Anmeldung der Saisonkraft angegeben werden, wie die Saisonkraft krankenversichert ist. Diesen Nachweis muss der Arbeitgeber auch zu den Entgeltunterlagen nehmen. Dies führt faktisch zu einer Pflicht zum Abschluss einer privaten Erntehelferversicherung, die jedoch die überwiegende Mehrheit ohnehin schon für ihre Saisonarbeitskräfte abgeschlossen hat. Informationen zur Erntehelferversicherung gibt es bei Versicherungsmaklern, wie zum Beispiel über die LBV-U, https://www.lbv-u.de/
Mindestlohn und Minijob-Grenze
Zum 1. Januar 2022 wird der Mindestlohn regulär auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro steigen. Die neue Ampel-Koalition möchte jedoch den Mindestlohn auf zwölf Euro erhöhen. Noch ist der Gesetzgeber hier nicht aktiv geworden, sodass bis zum Redaktionsschluss (14. Dezember 2021) unklar ist, wann die Erhöhung tatsächlich kommen wird. Im gleichen Zug möchte die neue Regierung dann auch die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat erhöhen.
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