Finanzierung einer Agroforstanlage
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Agroforstsysteme in der neuen GAPDZV
Fest steht bereits, dass die neue GAPDZV (GAP-Direktzahlungen-Verordnung) Agroforstsysteme erstmals klar als landwirtschaftliche Fläche definiert (siehe Kasten, Stand Mai 2022), womit diese zunächst erstmal nur beihilfefähig werden. Die angekündigte Fördermöglichkeit für Agroforstsysteme offenbart sich in der Ökoregelung 3 "Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland", die in der GAPDZV verankert ist. Sie soll die bisherigen ökologischen Vorrangflächen bzw. die Cross-Compliance-Regelung ersetzen und fällt unter die Konditionalität.
Der Deutsche Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF) kritisiert die Ende 2021 konsolidierte Fassung der GAPDZV als „herbe Enttäuschung“. Insbesondere falle die Förderhöhe für Agroforstsysteme mit 60 € pro Hektar deutlich zu niedrig au. Über Fördermöglichkeiten für die Neuanlage von Agroforstsystemen entscheiden die Bundesländer noch. Möglich wäre eine finanzielle Unterstützung über die Investitionsförderung oder über die Förderung über Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen. Die Fördersätze werden vermutlich je nach Bundesland zwischen 40 und 60 % liegen, schätzt Dr. Wolfgang Zehlius-Eckert, Fachbereichsleiter für Recht und Verwaltung des DeFAF.
Woher kommt das Geld für eine neue Agroforstanlage?
KUP sind bereits entsprechend der Direktzahlungsverordnung (EG) Nr. 73/2009 beihilfefähig, sofern förderfähige Baumarten gepflanzt und spätestens 20 Jahre nach der Pflanzung erstmals geerntet werden. Jeder einzelne Gehölzstreifen muss als eigener Schlag im Agrarantrag geführt werden, zum Beispiel jede Pappelreihe zwischen Mobilstall-Fahrgassen. Im Mehrfachantrag sind KUP als eigene Kultur aufgeführt (Codierung im Flächennachweis: 841, „Niederwald im Kurzumtrieb“). Die Diversifizierungsförderung für KUP in Baden-Württemberg ist seit 2018 ausgelaufen.
Agroforstsysteme sind zur Zeit noch nicht direktzahlungsfähig. Das wird sich erst 2023 mit der neuen GAPDZV ändern. Dann sind Agroforstsysteme nicht nur beihilfe-, sondern über die Ökoregelung 3 "Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland" auch förderfähig. Auch eine Förderung über die 2. Säule ist in einigen Bundesländern in Form einer Investitionsförderung oder über Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen geplant. Baden-Württemberg plant derzeit keine Förderung für Agroforstsysteme im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, wie das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg mitteilt.
Für 2022 gibt es also weder Direktzahlungen und Förderung über die Ökoregelung noch die Investitionsförderung für Agroforstsysteme, weil diese erst ab 2023 greifen. Wer den Agroforstsystemen auch ohne Förderung eine Chance geben will und eine Anschubfinanzierung sucht, kann versuchen, an einem Pilotprojekt zu Agroforstsystemen teilzunehmen oder ein Crowdfunding starten.
Regelung zu Agroforstsystemen in der neuen GAPDZV |
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Die Agroforstwirtschaft wird ab 2023 auf nationaler Ebene rechtlich neu geregelt. Entscheidende Wegweiser sind das neue GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG), die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKKondV). Die GAPDZV stuft erstmals Agroforstsysteme in Ackerkulturen oder Grünland als landwirtschaftliche Flächen ein (§ 4), was sie direktzahlungsfähig macht. Unter diese Regelung fallen Agroforstsysteme, wenn:
Die Öko-Regelung „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise“ (Anlage 5, Ziffer 3 GAPDZV) verspricht eine zusätzliche Prämie. Sie schränkt die förderfähigen Agroforstsysteme weiter ein. Hier ist nur noch von Streifensystemen die Rede. Die Gehölzstreifen
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Sind KUP und Agroforstsysteme in Baden-Württemberg genehmigungspflichtig?
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg beantwortet diese Frage wie folgt (Stand 13.04.2022):
"Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen (KUP) ist nach §25a in Verbindung §25 Absatz 1 und 2 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) genehmigungspflichtig auf Flächen von mehr als 20 Ar. Auf kleineren Flächen ist die Anlage von KUP auch genehmigungspflichtig, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden. Der Anbau von KUP kann auf naturschutzrelevanten Flächen naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein. Eine vorherige Abklärung ist daher in Gebieten mit Schutzstatus unbedingt zu empfehlen.
Nach §2 Absatz 2 Nummer 2 Bundeswaldgesetz sind Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), kein Wald. Die Anlage eines Agroforstsystems ist gemäß in §2 Absatz 2 Nummer 2 Bundeswaldgesetz weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung und unterfällt nicht der Genehmigungspflicht nach §25 LLG."







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