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staatliche Förderung und andere Wege

Finanzierung einer Agroforstanlage

Die Finanzierung einer neuen Agroforstfläche ist eine Herausforderung. Aktuell gibt es keine Förderung vom Staat. Das wird sich 2023 ändern, wenn die neue GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) in Kraft tritt. Doch bis dahin kann sich noch vieles ändern. Aus diesem Grund findet man auch im Internet bislang kaum konkrete Infos. Was bislang schon feststeht.
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Agroforstsysteme werden derzeit nicht staatlich gefördert.
Agroforstsysteme werden derzeit nicht staatlich gefördert.Petsch
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Das Wichtigste in Kürze
  • Im Augenblick gibt es keine Förderung für Agroforstsysteme.
  • Zur Zeit ist es schwierig, sich über die offiziellen Angebote zu informieren.
  • Agroforstsysteme gelten ab 2023 als landwirtschaftliche Fläche, egal ob sie auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland stehen. Damit werden sie direktzahlungsfähig. Im Moment greifen noch die alten Regelungen. Die abschließende Zustimmung der EU-Kommission zur neuen GAPDZV (GAP-Direktzahlungen-Verordnung) wird spätestens im Herbst 2022 erwartet.
  • Laut der neuen GAPKondV im §23 Absatz 2 gilt das Beseitigungsverbot von Landschaftselementen nicht für Agroforstsysteme.
  • In der neuen GAPDZV gibt es eine Liste mit den ausgeschlossenen Gehölzarten. Alle anderen Gehölze darf man verwenden.
  • Bislang gibt es noch keinen Code für Agroforstsysteme im Flächennachweis.
  • Die Ökoregelung ist in der GAPDZV verankert und ersetzt in gewisser Weise die bisherigen ökologischen Vorrangflächen. Die alten Regelungen zu den ökologischen Vorrangflächen sind in die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) eingeflossen, die in der GAP-Konditionalitätenverordnung geregelt sind. Nach der Ökoregelung „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- oder Grünlandflächen“ wird es in Form eines Einheitsbetrags von 60 Euro pro Hektar und Jahr eine Förderung für Agroforstsysteme geben. 
  • Die Ökoregelung gilt nur für streifenförmige Agroforstsysteme. Es müssen mindestens zwei Gehölzstreifen gepflanzt werden, die jeweils zwischen drei und 25 Meter breit sind und einen Abstand von mindestens 20 Metern und maximal 100 Metern zu den anderen Gehölzstreifen sowie zum Rand der Fläche einhalten.
  • Nach aktuellem Kenntnisstand planen die Bundesländer, die eine Förderung für die Neuanlage von Agroforstsystemen einführen wollen, eine Investitionsförderung von 40 Prozent.

Agroforstsysteme in der neuen GAPDZV

Fest steht bereits, dass die neue GAPDZV (GAP-Direktzahlungen-Verordnung) Agroforstsysteme erstmals klar als landwirtschaftliche Fläche definiert (siehe Kasten, Stand Mai 2022), womit diese zunächst erstmal nur beihilfefähig werden. Die angekündigte Fördermöglichkeit für Agroforstsysteme offenbart sich in der Ökoregelung 3 "Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland", die in der GAPDZV verankert ist. Sie soll die bisherigen ökologischen Vorrangflächen bzw. die Cross-Compliance-Regelung ersetzen und fällt unter die Konditionalität.

Der Deutsche Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF) kritisiert die Ende 2021 konsolidierte Fassung der GAPDZV als „herbe Enttäuschung“. Insbesondere falle die Förderhöhe für Agroforstsysteme mit 60 € pro Hektar deutlich zu niedrig au. Über Fördermöglichkeiten für die Neuanlage von Agroforstsystemen entscheiden die Bundesländer noch. Möglich wäre eine finanzielle Unterstützung über die Investitionsförderung oder über die Förderung über Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen. Die Fördersätze werden vermutlich je nach Bundesland zwischen 40 und 60 % liegen, schätzt Dr. Wolfgang Zehlius-Eckert, Fachbereichsleiter für Recht und Verwaltung des DeFAF.

Woher kommt das Geld für eine neue Agroforstanlage?

KUP sind bereits entsprechend der Direktzahlungsverordnung (EG) Nr. 73/2009 beihilfefähig, sofern förderfähige Baumarten gepflanzt und spätestens 20 Jahre nach der Pflanzung erstmals geerntet werden. Jeder einzelne Gehölzstreifen muss als eigener Schlag im Agrarantrag geführt werden, zum Beispiel jede Pappelreihe zwischen Mobilstall-Fahrgassen. Im Mehrfachantrag sind KUP als eigene Kultur aufgeführt (Codierung im Flächennachweis: 841, „Niederwald im Kurzumtrieb“). Die Diversifizierungsförderung für KUP in Baden-Württemberg ist seit 2018 ausgelaufen.

Agroforstsysteme sind zur Zeit noch nicht direktzahlungsfähig. Das wird sich erst 2023 mit der neuen GAPDZV ändern. Dann sind Agroforstsysteme nicht nur beihilfe-, sondern über die Ökoregelung 3 "Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland" auch förderfähig. Auch eine Förderung über die 2. Säule ist in einigen Bundesländern in Form einer Investitionsförderung oder über Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen geplant. Baden-Württemberg plant derzeit keine Förderung für Agroforstsysteme im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, wie das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg mitteilt. 

Für 2022 gibt es also weder Direktzahlungen und Förderung über die Ökoregelung noch die Investitionsförderung für Agroforstsysteme, weil diese erst ab 2023 greifen. Wer den Agroforstsystemen auch ohne Förderung eine Chance geben will und eine Anschubfinanzierung sucht, kann versuchen, an einem Pilotprojekt zu Agroforstsystemen teilzunehmen oder ein Crowdfunding starten.

Regelung zu Agroforstsystemen in der neuen GAPDZV

Die Agroforstwirtschaft wird ab 2023 auf nationaler Ebene rechtlich neu geregelt. Entscheidende Wegweiser sind das neue GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG), die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKKondV). Die GAPDZV stuft erstmals Agroforstsysteme in Ackerkulturen oder Grünland als landwirtschaftliche Flächen ein (§ 4), was sie direktzahlungsfähig macht. Unter diese Regelung fallen Agroforstsysteme, wenn:

  • ein Nutzungskonzept vorliegt.
  • das vorrangige Ziel die Produktion von Rohstoffen oder Nahrungsmitteln ist.
  • keine unerlaubten Gehölze verwendet werden (Eschen-Ahorn, Schmetterlingsstrauch, Rot-Esche, Späte Traubenkirsche, Essigbaum, Kartoffelrose, Robinie, gewöhnliche Schneebeere).
  • sie keine bestehenden Landschaftselemente im Sinne der Vorgänger-Verordnungen enthalten. Neu angelegte Agroforstsysteme gelten nicht als Landschaftselemente und fallen nicht mehr unter das Beseitigungsverbot.
  • Bei Streifensystemen: mindestens zwei Streifen zwischen 2 und 40?% der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen.
  • Bei Flächensystemen: mindestens 50 und maximal 200 Gehölzpflanzen auf den Hektar verteilt sind.

Die Öko-Regelung „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise“ (Anlage 5, Ziffer 3 GAPDZV) verspricht eine zusätzliche Prämie. Sie schränkt die förderfähigen Agroforstsysteme weiter ein. Hier ist nur noch von Streifensystemen die Rede. Die Gehölzstreifen

  • dürfen keine größeren Lücken enthalten.
  • müssen zwischen 3 und 25?m breit sein.
  • dürfen mindestens 20 und maximal 100?m voneinander sowie vom Rand der Fläche entfernt sein.
  • dürfen nur zwischen Dezember und Februar geerntet werden.

Sind KUP und Agroforstsysteme in Baden-Württemberg genehmigungspflichtig?

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg beantwortet diese Frage wie folgt (Stand 13.04.2022):

"Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen (KUP) ist nach §25a in Verbindung §25 Absatz 1 und 2 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) genehmigungspflichtig auf Flächen von mehr als 20 Ar. Auf kleineren Flächen ist die Anlage von KUP auch genehmigungspflichtig, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden. Der Anbau von KUP kann auf naturschutzrelevanten Flächen naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein. Eine vorherige Abklärung ist daher in Gebieten mit Schutzstatus unbedingt zu empfehlen.

Nach §2 Absatz 2 Nummer 2 Bundeswaldgesetz sind Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), kein Wald. Die Anlage eines Agroforstsystems ist gemäß in §2 Absatz 2 Nummer 2 Bundeswaldgesetz weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung und unterfällt nicht der Genehmigungspflicht nach §25 LLG."

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