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Viehverkehrsverordnung

Stichtagsmeldung und Tierbewegungen nicht vergessen!

Nach der Viehverkehrsverordnung muss bis zum 15. Januar eines Jahres die Stichtagsmeldung in die HI-Tier Datenbank Schwein erfolgt sein. Zu melden ist der Tierbestand vom 1. Januar 2015. Eine Nichtmeldung oder nicht fristgerechte Meldung ist CC-relevant.
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Zusätzlich sind Schweinehalter nach dem Arzneimittelgesetz nun verpflichtet, ab 1. Juli 2014 jeweils für das Kalenderhalbjahr die Tierbewegungen und die Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Halbjahres gehalten wurden, an die HIT-Datenbank zu melden.

Die Meldung für das zweite Kalenderhalbjahr 2014 muss spätestens zum 14. Januar 2015 erfolgt sein.

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