Betriebsprüfer haben ein Auge auf Pferdehalter
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Die Steuergesetze haben es in sich. Erst einmal nichts Neues, möchte man meinen. Doch wie so oft, steckt auch hier der Teufel im Detail. Nicht ohne Grund, wie Berndt Eckert, Steuerberater und Geschäftsführer der LGG Steuerberatungsgesellschaft jetzt vor den gut 30 Besuchern des Mitgliedertreffens der LBV-Fachgruppe deutlich machte: „Als Pensionspferdebetrieb bewegen Sie sich schnell an einer Schnittstelle zwischen Landwirtschaft und Gewerbe“, erläuterte der Steuerexperte, „was folgenreich sein kann“, wie er hinzu fügte.
Denn wie der Pferdehof besteuert wird, hängt von der Einstufung des zuständigen Finanzamtes ab. Um bei der Einkommensteuer als Agrarbetrieb geführt zu werden, müssen beispielsweise folgende Voraussetzungen erfüllt sein beziehungsweise Anforderungen eingehalten werden:
- Planmäßige Nutzung der natürlichen Bodenkräfte und Verwertung der daraus gewonnenen Erzeugnisse (Urproduktion).
- Tierzucht und Tierhaltung – vorausgesetzt die im Betrieb gehaltenen eigenen und fremden Tiere verfügen über eine ausreichende Futtergrundlage.
- Bereitstellung eines Reitgeländes ohne weitere Anlagen und Einrichtungen. Reithallen gelten als „unschädlich“ und werden vom Finanzamt anerkannt. Hingegen führt eine turniermäßig ausgestattete Springbahn, Reitunterricht, eine - Gaststätte oder Minigolfanlage als gewerblich.
- Vermietung von eigenen Reitpferden.
- Ausbildung von Pferden: Die Nachzucht und der Zukauf von Jungtieren bis zu einem Alter von drei bis vier Jahren gilt als unstrittig. Zudem gilt die Ausbildung eigener Pferde zu Reit-, Renn- und Turnierpferden solange zur Land- und Forstwirtschaft zugehörig, bis der Zuchtwert der Tiere geschätzt ist.
Grundsätzlich gelten für die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe Bagatellgrenzen bei Handel und Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe sowie Dienstleistungen. Je Bereich sind das laut Eckert relativ gesehen ein Drittel des Gesamtumsatzes oder absolut gerechnet 51.500 Euro. „Die Umsatzsumme aus diesen beiden Gewerbebereichen darf 50 Prozent des Umsatzes im landwirtschaftlichen Betrieb nicht übersteigen“, stellte der Steuerfachmann klar.
Folgenreich für die Pensionsbetriebe dürfte darüber hinaus die seit 1. Januar diesen Jahres geltende neue Kassenrichtlinie sein. Seit diesem Datum dürfen sogenannte Tagesendsummenbons (Z-Bons) von Registrierkassen nicht mehr verwendet werden. „Es besteht Einzelaufzeichnungspflicht“, erläuterte der Steuerberater in seinem Vortrag.
Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, müsse – unabhängig vom verwendeten System – seither alle digitalen Einzeldaten speichern und dürfe diese nicht mehr täglich löschen. Die Kassenvorgänge sollen dadurch für die zuständigen Finanzbehörden nachverfolgbar werden.
Das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) des Stuttgarter Agrarministeriums unterstützt derweil bessere Produktions- und Arbeitsbedingungen auf den Betrieben, mehr Tierwohl und die Erhöhung der Wertschöpfung auf den Zucht- und Pensionspferdebetrieben. Möglich sind Zuschüsse zwischen 20 bis maximal 40 Prozent. Hierfür müssen, erläuterte Johannes Häckel von der Beratungsgesellschaft AgriConcept, allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So kommen nur landwirtschaftliche Unternehmen mit einer überwiegend eigenen Futtergrundlage und einem Nachweis der beruflichen Fähigkeiten in den Genuss der öffentlichen Förderung für geplante Investitionen in den Betrieb.
LBV-Fachgruppe Pferd:
Der Fachgruppe Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe im Landesbauernverband (LBV) gehören aktuell 142 Mitglieder an. Bei der Gründung der Interessensvertretung vor 17 Jahren waren es 62 Pferdehöfe, wie Geschäftsführerin Anette Herbster erläuterte. „Wir sind eine runde, aktive Gruppe und wollen uns auch dieses Jahr intensiv um die Belange unserer Mitgliedsbetriebe kümmern“, sagte Herbster jetzt in Denkendorf.
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