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Pferdehaltung

Neue Düngeverordnung beansprucht mehr Zeit

Was rollt mit der neuen Düngeverordnung auf die Pferdebetriebe im Land zu? Mit welchen Verschärfungen müssen Pensionspferdehalter rechnen? Wir haben uns mit Laura Bangert vom Amt für Landwirtschaft und Naturschutz im badischen Sinsheim über die wichtigsten Inhalte der neuen Veordnung unterhalten. Bangert hat sich mit ihren Kollegen Klaus Sigmann und Hans-Peter Wöllner intensiv mit den Folgen der Düngeverordnung für landwirtschaftlich geführte Pferdebetriebe auseinandergesetzt.

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BWagrar: Frau Bangert, welche Folgen hat die Düngeverordnung für Pferdebetriebe?

Bangert: Es gibt drei beziehungsweise vier wesentliche Änderungen, die für Pferdebetriebe relevant sind. Das sind im Einzelnen: 

- Sperrfrist für Festmist auf Acker- und Grünland vom 15. Dezember bis 15.Januar (Paragraf 6 Abs.8 DüV).

- Düngebedarfsermittlung für Grünland- und Ackerfutterflächen für Stickstoff und Phosphat (Paragraf 3, Paragraf 4, Paragraf 10 DüV). Hierbei sollte man beachten, dass der Düngebedarf vor dem Aufbringen von we-sentlichen Nährstoffmengen (50 Kilogramm Stickstoff pro Hektar beziehungsweise 30 Kilogramm Phosphat pro Hektar und Jahr) ermittelt werden muss. Die Berechnungen müssen aufgezeichnet werden.

- Ab 1. Januar 2020 muss Festmist zwei Monate lang gelagert werden können (Paragraf 12 Abs. 4 DüV).

- Betriebe mit Flächen in sogenannten roten Gebieten (stärker mit Nitrat im Grundwasser belastete beziehungsweise mit Phosphat aus der Landwirtschaft eutrophierte Oberflächengewässer) müssen strengere Vorgaben erfüllen (Paragraf 13 DüV).

BWagrar: Auf was müssen sich die Betriebsleiter einstellen?

Bangert: Es ist auf jeden Fall ein höherer Zeit- und Organisationsaufwand für die Aufzeichnungen nötig und sollte deshalb eingeplant werden. Mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (2. Juni 2017) gehen die Cross Compliance-Verpflichtungen unmittelbar einher. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen und des Fachrechtes für das laufende Jahr werden durch die Unteren Landwirtschaftsbehörden kontrolliert.

BWagrar: Wie schwierig dürfte es für die Pferdehöfe werden, die Sperrfristen für Festmist und Lagerkapazitäten einzuhalten? 

Bangert: Ein Betrieb mit beispielsweise 30 Großpferden und einer Einstreumenge von elf Kilogramm Stroh pro Tier und Tag braucht, um die gesetzliche Mindestanforderung einer Lagerkapazität von zwei Monaten zu erfüllen, 160 Kubikmeter Lagerfläche für Festmist. Bei einer Stapelhöhe von zwei Metern entspricht das einer Mistplatte von 80 Quadratmetern, was viele Betriebe auch haben. Gerade in höheren Lagen stößt man allerdings mit dieser Lagerfläche schnell an die Grenzen. Wenn das Wetter vor oder nach der Sperrfrist (15. Dezember bis 15. Januar) keine Ausbringung zulässt, da der Boden schneebedeckt oder wassergesättigt ist, wird eine zweimonatige Lagerkapazität nicht ausreichen, aber auch auf Ackerflächen kann von April bis Juli in der Regel keine Ausbringung erfolgen.

Eine Lagerfläche für zwei Monate reicht somit nicht aus. Kleinere Pensionspferdebetriebe ohne eigene Flächen müssen berücksichtigen, dass Festmist aufnehmende Betriebe in den erwähnten Zeiträumen selbst nicht genügend Lagerkapazität haben. Die Aufnahme wird hier weniger flexibel sein als bisher. Eine kurzfristige Lagerung am Feldrand ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Aus den genannten Gründen, aber auch aus fachlicher Sicht im Sinne einer zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechten Pflanzenernährung, wird von Seiten der Landwirtschaftsbehörde eine Lagerkapazität von sechs Monaten empfohlen und bei Neubauten beziehungsweise Erweiterung auch gefordert. Da die Festmistlagerung Cross Compliance relevant ist, sollten Pensionspferdebetriebe diesem Thema entsprechende Beachtung schenken..

BWagrar: Müssen die Pferdebetriebe künftig mit weiteren Verschärfungen rechnen?

Bangert: Ja. Ab 2018 wird es weitere Verschärfungen der DüV geben, da der durchschnittlich ermittelte Kontrollwert für Stickstoff von 60 Kilogramm pro Hektar und Jahr auf 50 Kilogramm pro Hektar und Jahr und für Phospat von 20 Kilogramm pro Hektar und Jahr auf zehn Kilogramm pro Hektar und Jahr gesenkt wird. Außerdem soll ab 2018 die Stoffstrombilanzverordnung in Kraft treten. Von dieser sind Pferdebetriebe betroffen, die Wirtschaftsdünger aufnehmen.

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