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Novelle Düngeverordnung (DüngeVO)

Bauernverband sieht Einigung kritisch

Die Einigung zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium und dem Bundesumweltministerium zur Novelle der Düngeverordnung sieht der Deutsche Bauernverband nach wie vor als problematisch für die landwirtschaftlichen Betriebe an. „Die deutsche Landwirtschaft steht zum Gewässerschutz und hat die große Novelle der Düngeverordnung im Jahr 2017 als parteiübergreifenden Kompromiss mitgetragen“, macht der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, deutlich.

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Die jetzt verhandelte abermalige Änderung der Düngeverordnung mit einer pauschalen Kürzung der Düngung um 20 Prozent in nitratsensiblen Gebieten verlasse aber das Grundprinzip der Bedarfsdeckung landwirtschaftlicher Kulturen mit Nährstoffen. Zwar seien wichtige Änderungen vorgenommen worden, wie etwa eine Ausnahme für Dauergrünland, die auch vom Deutschen Bauernverband angemahnt worden sei.

Novellierte Düngeverordnung gefährdet Existenz von Betrieben

Jedoch bleibe die Grundsatzkritik an dieser pauschalen Deckelung der Düngung, die weder fachlich zu begründen noch von der EU-Kommission gefordert worden sei. „Diese weitreichenden Vorgaben stellen viele Betriebe vor nicht lösbare Aufgaben und setzten betriebliche Existenzen aufs Spiel“, so DBV-Präsident Rukwied.

Auf Kritik stößt nach wie vor, dass trotz immer höherer Anforderungen für die Betriebe an eine zielgenaue Düngung keine ausreichende regionale Differenzierung bei der Abgrenzung nitratsensibler Gebiete stattfinde. Zusätzliche Auflagen müssten in den Einzugsgebieten belasteter Grundwassermessstellen greifen, dort, wo tatsächlich Handlungsbedarf bestehe und nicht pauschal in riesigen Grundwasserkörpern. Es sei nicht akzeptabel, gewässerschonend wirtschaftende Betriebe mit verschärften Auflagen zu überziehen, nur weil Bund und Länder die Arbeit scheuen würden, eine differenziertere Abgrenzung der nitratsensiblen Gebiete vorzunehmen, kritisiert der DBV. Der DBV vermisst dazuhin eine Stärkung der erfolgreichen Wasserkooperationen und des Vertragswasserschutzes als wirkungsvollere Alternative zu den geplanten ordnungsrechtlichen Vorgaben.

 

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