Neue Düngeverordnung hat Folgen für Betriebe
Die Corona-Beschränkungen bringen es mit sich: Zum ersten Mal in ihrer knapp 21-jährigen Geschichte tagte die Fachgruppe Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe im Landesbauernverband (LBV) am Dienstag dieser Woche online. Im Mittelpunkt der Mitgliederversammlung standen dabei die Änderungen der Düngeverordnung (DüV) und Roten Gebiete sowie die neuen Auflagen für die Kontrollsicherheit der Betriebe. Rund 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nahmen an der Webkonferenz teil.
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Doch nicht nur die neuen Regeln für Düngemittel, Mindestlagerdauer und Sperrfristen für die Ausbringung von Pferdemist, ließen am Dienstagnachmittag aufhorchen. Anette Herbster, die langjährige Geschäftsführerin der Fachgruppe Pferdehalter, informierte die Zuhörerinnen und Zuhörer auch darüber, dass sie den Landesbauernverband Ende April auf eigenen Wunsch verlässt, um sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen und alsbald die Geschäftsführung des Württembergischen Pferdesportverbandes (WPSV) zu übernehmen. Die LBV-Fachgruppe, so machte es ihr Vorsitzender Heiner Eppinger in seiner Begrüßung und den Dankesworten an Anette Herbster deutlich, solle aber auf jeden Fall weitergeführt werden.
Nicht zuletzt, weil der Bedarf an einer Interessensvertretung eher steigen und die derzeit knapp 150 Mitglieder verlässliche Ansprechpartner benötigten, um ihre Pensionspferdebetriebe auch in Zukunft erfolgreich managen zu können, wie Herbster zuvor in ihrem Geschäftsbericht über die vergangenen beiden Jahre deutlich machte.
Auflagen für Betriebe steigen
Dass dies durchaus herausfordernd sein kann, Zeit und Aufwand erforderlich mache, zeigten beispielsweise die im vergangenen Jahr novellierten Auflagen der neuen, bundesweit gültigen Düngeverordnung und die Ausweisung der Roten Gebiete in Baden-Württemberg im Januar dieses Jahres. Die Auflagen für tierhaltende Betriebe steigen dabei laut Hans-Peter Wöllner vom Amt für Landwirtschaft und Naturschutz in Sinsheim (Rhein-Neckar-Kreis) deutlich an, wie er in seinem Vortrag hervorhob. Das gelte auch für Gebiete außerhalb der zuvor ausgewiesenen Nitratgebiete. So gelte beispielsweise ein generelles Ausbringverbot für Festmist und Kompost bei Frost, das heißt konkret bei einem gefrorenen Boden, wie Wöllner eine diesbezügliche Frage aus dem Chat beantwortete.
In den Roten Gebieten gelten für Grünlandflächen künftig darüber hinaus vier Wochen längere Sperrfristen, die Sperrzeiten für die Ausbringung von Festmist und Kompost verlängern sich in diesen Gebieten fortan um drei Monate (1. November bis 31. Januar). Die Ausbringung von Gülle, Jauche und Gärresten auf Grünland im Herbst wird ab 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist auf 60 Kilogramm Gesamtstickstoff (N) pro Hektar begrenzt.
Genügend Lagerkapazitäten
Was die Lagerkapazitäten anbelangt, muss bei unbefestigten Mieten am Feldrand sichergestellt sein, dass sich diese nicht in einem Schutzgebiet befinden. Details hierzu finden sich in einem neuen Merkblatt zu JGS-Anlagen (Jauche, Gülle und Silagesickersaft). Für die Dokumentation müsse zudem mehr Zeit für die Untersuchung, Bedarfsermittlung, Aufzeichnung und Zusammenfassung veranschlagt werden, erläuterte Wöllner.
Als positiv schätzte er dagegen die Absenkung der Nitratgebiete von den einst vorgesehenen neun Prozent der Landesfläche auf nunmehr 1,5 Prozent ein. Die nicht mehr nötige Abgrenzung von ganzen Wasserkörpern und die Einführung kleinräumiger Messstellen sei dabei Chance und Risiko zugleich. Denn, so der Referent, die EU-Kommission beobachte die Umsetzung der Düngeverordnung genau. „Das eigene Handeln hat hierbei größten Einfluss“, betonte Wöllner und appellierte an die Mitglieder der Fachgruppe, die Maßnahmen genau zu beachten und umzusetzen.
Aus gutem Grund, wie Klaus Sigmann, ebenfalls vom Amt für Landwirtschaft und Naturschutz in Sinsheim, die Aussagen seines Kollegen unterstrich und in seinem Vortrag einen Fokus auf die ausführlichen Dokumentationspflichten vor, bei und nach der Düngung richtete. So müsse beispielsweise vor dem Düngen der Bodenstickstoffgehalt mit der N-min- oder EUF-Methode ermittelt oder ein Vergleichswert aus einer Fachzeitschrift herangezogen werden. In Roten Gebieten ist eine Analyse erforderlich. Zudem müssen Acker- und Grünlandflächen alle sechs Jahre auf ihren Phosphorgehalt untersucht werden, allerdings begrenzt auf Schläge, die größer als ein Hektar sind.
Präzise Datenermittlung nötig
Der Düngebedarf für Stickstoff (N) und Phosphor (P) muss jährlich ermittelt und die berechneten Obergrenzen eingehalten werden. In den Roten Gebieten, so Sigmann, ist seit Inkrafttreten der neuen DüV eine Reduktion um 20 Prozent vorgeschrieben. Bei der Düngung selbst gelten Vorgaben für die Dokumentation (Schlagkartei, Weidetagebuch) und eine betriebliche Obergrenze für maximal 170 Kilogramm Gesamt-N. Nach der Düngung müssen die jährlichen betrieblichen Gesamtsummen von Düngebedarf und ausgebrachter Düngemenge (N und P) bis 31. März des Folgejahres ausgewiesen werden. Betriebe mit beispielsweise mehr als 2,5 Großvieheinheiten (GV) müssen zudem eine Stoffstrombilanz erstellen.
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