Kartellrecht muss Eigentumsrechte der Milcherzeuger respektieren
Das Bundeskartellamt hat am 9. Januar über die Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen Milchlieferbedingungen gegen die Molkerei DMK informiert. Dieses war im April 2016 als Musterverfahren mit dem Ziel eröffnet worden, die Lieferbedingungen von Rohmilch zwischen den Milcherzeugern und ihren Molkereien zu überprüfen.
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Der Deutsche Bauernverband (DBV) bezieht Stellung zur Einstellung des Musterverfahrens des Bundeskartellamts gegen das Deutsche Milchkontor (DMK). Die Einstellung des Verfahrens zu den Lieferbedingungen bei der Rohmilcherfassung ist sachgerecht. Es wurde im Laufe des Verfahrens offensichtlich, dass das Kartellrecht keine Grundlage dafür bieten kann, Eigentümerrechte in genossenschaftlichen Unternehmen in Frage zu stellen. Das Prinzip der Selbstverwaltung in bäuerlichen Vermarktungseinrichtungen ist ein wichtiges Element, um das Ziel der Stärkung der Erzeugerposition zu erreichen. Das Deutsche Milchkontor hat im Rahmen dieser Selbstverwaltung bewiesen, dass seine Eigentümer in der Lage und bereit sind ihre Lieferbedingungen markt- und wettbewerbsgerechter anzupassen.
Handlungsbedarf weiter vorhanden
Der DBV sieht dennoch weiterhin Handlungsbedarf bei der Gestaltung der Lieferbeziehungen zwischen Milchbauern und Molkereien. Allgemeinverbindliche Vorgaben durch den Staat oder das Bundeskartellamt können jedoch keine befriedigende Lösung sein. Dennoch sind die Molkereien gemeinsam mit den Milcherzeugern und ihren Organisationen gefordert, eine marktgerechte und modernere Gestaltung der Lieferbedingungen vorzunehmen. Preisabsicherungselemente sowie eine Abstimmung zu den Anlieferungsmengen zwischen Molkereien und Milcherzeugern sind in den Lieferbedingungen zu etablieren.
Ein wesentlicher Vorschlag des Kartellamtes betraf die Verkürzung der Kündigungsfristen bei den Molkereien. Auch wenn dies aus Sicht des einzelnen Milcherzeugers kurzfristig positiv bewertet werden kann, warnt der DBV vor einer Schwächung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des genossenschaftlichen Molkereisektors. Die Auswirkung der Verkürzung der Anlieferungspflicht im Kündigungsfall auf zwölf Monate sollte dementsprechend vom Bundeskartellamt zu gegebener Zeit nochmals bewertet werden.
DRV begrüßt Einstellung des Verfahrens
„Aus Sicht des Deutschen Raiffeisenverbandes (DRV) ist die Einstellung des Musterverfahrens gegen die Deutsche Milchkontor eG (DMK) eine sachgerechte Entscheidung. Sie unterstreicht die Satzungsautonomie der genossenschaftlichen Molkereien. Das Bundeskartellamt zieht die richtigen Schlussfolgerungen aus dem Musterverfahren“, so DRV-Hauptgeschäftsführer Dr. Henning Ehlers.
„Die vom DMK vorgenommene Änderung in seinen Lieferbeziehungen zeigt, dass es bei Bedarf in den Genossenschaftsmolkereien durchaus auf Basis demokratischer Entscheidungen zu Veränderungsprozessen kommt“, so Dr. Ehlers. Im März 2017 hatte das Bundeskartellamt ein Sachstandspapier veröffentlicht, in dem es insbesondere die vermeintlich langen Laufzeiten und Kündigungsfristen der Lieferverträge zwischen Erzeugern und Molkereien kritisierte.
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