So geben Sie Flächen und Gebäude ab
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Im Kern geht es bei der Betriebsaufgabe darum, die begünstigte Besteuerung in Anspruch zu nehmen. Ansonsten fließen die Einnahmen aus der Aufgabe des Betriebes in den laufenden Gewinn und müssen ganz normal versteuert werden. Dabei können erhebliche Steuerlasten anfallen, die es zu vermeiden gilt. Zunächst muss geklärt sein, was eine Betriebsaufgabe aus steuerlicher Sicht ist, um dann die Frage zu beantworten, wie beziehungsweise warum man eine Betriebsaufgabe überhaupt durchführen möchte. Die Aufgabe ist ein endgültiger Schritt. Kaum einer wird den Betrieb wieder aufnehmen, nachdem die Einnahmen aus den stillen Reserven versteuert wurden.
Gründe für die Aufgabe: Das Alter des Betriebsleiters, die Gesundheit oder kein Nachfolger in Sicht, der den Betrieb gerne weiterführen möchte. Zudem gibt es betriebswirtschaftliche Gründe, falls ein Betrieb zum Beispiel Bau- oder Bauerwartungsflächen hat oder nicht mehr rentabel wirtschaftet und sich zunehmend verschuldet.
Voraussetzungen: Der Betrieb darf nicht mehr selbst bewirtschaftet werden. Im Falle eines Verpachtens gibt es das Verpächterwahlrecht. Hier kann man wählen, ob eine Betriebsaufgabe oder die Fortführung des verpachteten Betriebes erfolgen soll. Sämtliche Betriebsgrundlagen wie Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, auch Miethäuser sowie Maschinen werden veräußert beziehungsweise entnommen. Dabei werden stille Reserven aufgedeckt. Gegenüber dem Finanzamt muss man die Betriebsaufgabe zuvor in Form einer Aufgabeerklärung mitteilen.
So wird die Aufgabe erklärt: Diese Erklärung muss schriftlich erfolgen. Sie muss eindeutig und klar sein. Weishaupt rät dazu, diesen Schritt nur in Absprache mit dem Steuerberater vorzunehmen. Vorsicht: Diese Erklärung ist unwiderruflich. Die Betriebsaufgabe kann man bis zu drei Monate rückwirkend erklären. Die meisten Betriebe hören am 30. Juni zum Ende des Wirtschaftsjahres auf. So kann man die Erklärung noch bis Ende September einreichen. Die Drei-Monatsregelung ist auch im Todesfall wichtig. Nach dem Tod des Erblassers lässt sich so rückwirkend die Betriebsaufgabe erklären.
Einheitlicher Vorgang und über welchen Zeitraum läuft eine Betriebsaufgabe?: Man darf den Betrieb nicht, wie das früher gerne gemacht wurde, nach und nach verkleinern. Die Betriebsaufgabe beginnt ab dem ersten Verkauf oder der Entnahme von Grund und Boden. Sie endet, wenn das letzte Wirtschaftsgut verkauft oder entnommen wurde. In der Praxis bedeutet das, dass man das Anlagevermögen sowie den Tierbestand durchaus schon ein bis zwei Jahre vor der Betriebsaufgabe abstocken kann. Dies wird in der Buchführung festgehalten und dann laufend besteuert ohne Begünstigung. Bei Betrieben ohne Buchführung sind diese Abstockungsschritte fürs Finanzamt nicht ersichtlich. Weishaupt empfiehlt grundsätzlich, einzelne Entnahmen vorsichtshalber schriftlich zu erklären. Diese Offenheit ist hilfreich, um sich bei der Betriebsaufgabe später den Vorwurf zu ersparen, dass schon Jahre vorher „klammheimlich ausgebucht“ wurde. Zeitlich darf der Betriebsleiter für das Verkaufen der Flächen und/oder Stilllegen der Gebäude nicht unter Druck gesetzt werden. Sind die Vorgaben erfüllt, wird von der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 18 Monaten nach der Aufgabe-Erklärung anerkannt.
Was sind stille Reserven?: Im Zuge des Verkaufs werden stille Reserven aufgedeckt, wenn der Verkaufswert deutlich höher ist als der Buchwert. Der 15 Jahre alte Fendt-Schlepper zum Beispiel ist in den Büchern längst abgeschrieben, bringt aber beim Verkauf noch 20.000 oder 30.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine stille Reserve.
Mögliche Alternativen: Wer seinen Betrieb altershalber abgeben will, um in den wohlverdienten Ruhestand zu gehen, muss aus steuerlicher Sicht nicht zwingend eine Betriebsaufgabe erklären. Es gibt Betriebe, die sind seit Generationen verpachtet, ohne dass jemals eine Betriebsaufgabe erfolgt ist. Hofübergabe und Hofverpachtungen sind deshalb wichtige Themen, die im Zusammenhang mit einer möglichen Betriebsaufgabe ebenfalls in Augenschein genommen werden sollten. Was bei der Hofübergabe unbedingt zu vermeiden ist: Wird eine Hofübergabe so durchgeführt, dass der Betrieb im besten Sinne des Übergebers auf die beiden Kinder verteilt wird, wird dies vom Finanzamt als Betriebsaufgabe gewertet, weil der Hof zerschlagen wurde. Diese unfreiwillig eingeleitete Aufgabe lässt sich nicht mehr rückgängig machen und führt unter Umständen zu einer erheblichen Steuerlast.
Keine Betriebsaufgabe liegt vor:
- Wenn der Betrieb und die Flächen verpachtet werden, egal ob parzellenweise an verschiedene Landwirte oder nur an einen. Unterschieden wird zwischen der „normalen Verpachtung“ und der „eisernen Verpachtung“. Bei der eisernen Verpachtung handelt es sich um eine Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten. Sie wird gerne angewendet, wenn der geplante Nachfolger erst in einigen Jahren zur Übernahme bereitsteht.
- Wenn der Betrieb nur verlegt wird.
- Wenn der landwirtschaftliche Betrieb gewerblich wird.
- Wenn man den Betrieb bis zur Mindestgröße von 30 ar verkleinert hat und gepachtete Flächen zurückgibt.
Was passiert nach der Betriebsaufgabe? Alle Wirtschaftsgüter wurden ins Privatvermögen überführt, die stillen Reserven versteuert. Künftige Pachteinnahmen – wenn Flächen nicht verkauft, sondern nur entnommen wurden – gelten als klassische „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“. Diese laufenden Einnahmen müssen ganz normal versteuert werden. Diesbezüglich bringt eine Betriebsaufgabe keinerlei Vorteile. Für Flächen, die nach der Aufgabe verkauft werden, gilt eine zehnjährige Spekulationsfrist. Sie beginnt, sobald die Flächen im Privatvermögen sind. Wird nun vor Ablauf der Frist Fläche verkauft, muss die Wertsteigerung versteuert werden. Wird erst nach den zehn Jahren verkauft, ist die Wertsteigerung steuerfrei.
Was passiert mit dem Wald? Für Waldflächen ist eine Betriebsaufgabe in der Regel nicht möglich. Der Wald bleibt meist im Betriebsvermögen, auch wenn man den landwirtschaftlichen Betrieb aufgibt. Hier gibt es Besonderheiten, die man über die Betriebsaufgabe hinaus noch separat klären lassen sollte.
So wird der Aufgabegewinn errechnet: Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Verkehrswert minus dem Buchwert minus den Aufgabekosten.
Verkehrswert: Für die landwirtschaftlichen Flächen und die Hofstelle gelten Bodenrichtwerte multipliziert mit der Größe der Fläche. Das gilt auch für Bau- und Bauerwartungsland. Für lebendes und totes Inventar greifen Marktpreise. Wichtig: Den richtigen Bodenrichtwert bekommt man vom Gutacherausschuss der Gemeinde. Hier gibt es immer wieder Probleme mit der Anerkennung der Werte von Seiten des Finanzamtes. Die Verwaltung hält die Werte häufig für überholt.
Tipp: Lassen Sie sich vom Gutacherausschuss schriftlich bestätigen, was ihre Fläche wert ist. Schauen Sie bei jedem Flurstück genau hin. Es zählen die Marktpreise je nach Standort.
Buchwert: Wenn Grund- und Boden vor dem 1. Juli 1970 angeschafft wurde, zählt das Achtfache der Ertragsmesszahl. Die Ertragsmesszahl gibt es im Katasterauszug (Wert über die Bodengüte). Vorsicht: Der Wert ist noch in D-Mark, durch Umrechnung auf Euro erhält man den Buchwert des Grund und Bodens.
Wurden die Flächen nach 1970 angeschafft, zählt der Kaufpreis nach Kaufvertrag. Bei buchführungspflichtigen Landwirten sind diese Werte in der Bilanz ausgewiesen. Zu beachten ist, dass die Milchquote früher an den Grund und Boden gekoppelt war. Heute gibt es die Quote aber nicht mehr. Wurde nun ein Teil der Milchquote verkauft, muss man die Restquote noch zurückschreiben auf den Grund und Boden, was die Buchwerte für den Boden erhöht. Wenn man Glück hat, weichen die Buchwerte für die Landwirtschaftsflächen nicht stark von den Verkehrswerten ab. Bei den Hofflächen gibt es in der Regel deutlich mehr Abweichnungen.
Wohnhaus ist im Privatvermögen
Das Wohnhaus der Betriebsleiterfamilie und das der Altenteiler plus Hausgarten und vielleicht noch der ein oder andere Stellplatz sind bei der Betriebsaufgabe in der Regel kein Problem. Bereits seit 1998 sind diese Güter vom Betriebs- ins Privatvermögen überführt. Sie müssen also nicht mehr versteuert werden. Bei denkmalgeschützten Häusern war diese Entnahme aus dem Betriebsvermögen nicht zwingend. Hier kann es sein, dass diese Wohnhäuser noch im Betriebsvermögen sind.
So sieht der steuerliche Freibetrag aus: Für die Betriebsaufgabe gibt einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, wenn man das 55. Lebensjahr beendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Allerdings erfolgt eine Abschmelzung des Freibetrags, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
Das bedeutet: Der zu versteuernde Aufgabegewinn im Beispiel (Kasten rechts) von 134.573 Euro minus 45.000 Euro Freibetrag beträgt dann nur noch 89.573 Euro. Bei einem Aufgabegewinn von zum Beispiel 180.000 Euro liegt man 44.000 Euro über der Schwelle von 136.000 Euro. In diesem Fall schmilzt der Freibetrag auf 1000 Euro ab (45.000 minus 44.000 = 1000 Euro). Dann müssen noch 179.000 Euro versteuert werden. Bei allen Aufgabegewinnen über 181.000 Euro schmilzt der Freibetrag auf null ab.
Steuerliche Begünstigung: Diese kann man zusätzlich zum Freibetrag in Anspruch nehmen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten.
- 1. Ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes (Voraussetzungen wie beim Freibetrag).
- 2. Fünftelregelung. Das bedeutet eine Tarifabschwächung um das Fünffache der Differenz der Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte (keine Voraussetzung).
Warum eine Planung wichtig ist: Falls zum Beispiel der Großvater den Betrieb aufgibt und der Enkel wieder Landwirtschaft betreiben möchte, wäre die Versteuerung rausgeschmissenes Geld. Oder: Wer Grundstücke an die Kinder verteilt, läuft Gefahr, ungewollt eine Betriebsaufgabe einzuleiten. Die richtige Reihenfolge ist: Erst den Betrieb aufgeben dann das Vermögen verteilen. Im Erbfall entsteht eine Erbengemeinschaft. Hier gibt es mehr Möglichkeiten, das Vermögen an die Erben zu verteilen. Und: Wer seinen Betrieb steuerlich aufgibt, verliert das Privileg im Außenbereich zu bauen, ebenso wird der Kauf landwirtschaftlicher Flächen erschwert.
Berechnungsbeispiel
Ein Betrieb hat eine landwirtschaftlicheFläche von 1,8 ha. Die Ertragsmesszahl liegt laut Katasterauszug bei 1500. Der Verkehrswert beträgt 5 Euro pro m2. Die Hofstelle ohne Wohnhaus hat 350 m2, der Bodenrichtwert beträgt 150 Euro pro m2.Der Aufgabegewinn berechnet sich aus dem Verkehrswert minus dem Buchwert.
Verkehrswert:
- Grund und Boden: 1,8 ha x 5 Euro/m2
= 90.000 Euro
- Hofstelle: 350 m2 x 150 Euro/m2
= 52.500
Summe: 142.500 Euro
Buchwert:
-Grund und Boden: 8 x 1500/
1,95583 Umrechnungsfaktor = 6135,50 Euro
- Hofstelle: 350 m2 x 5,12 Euro/m2 = 1792 Euro
Summe: 7927 Euro
142.500 Euro minus 7927 Euro =
Aufgabegewinn: 134.573 Euro.