„Weiße Zone“ soll komplett frei von Wildschweinen werden
Nach dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen in Brandenburg kommt das Bundesland nun der Empfehlung des EU-Veterinärnot-fallteams (EU Veterinary Emergency Team EUVET) nach, eine so genannte "weiße Zone" einzurichten. Das EUVET-Team hatte auf Bitten des Bundes-ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein vom ASP-Ausbruch bei Wildschweinen betroffenes Gebiet in Brandenburg bereist und die dortigen Behörden mit Blick auf die zu ergreifenden Maßnahmen beraten.
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Die "weiße Zone" wird derzeit um das Kerngebiet des Ausbruchsgeschehens eingerichtet. Konkret handelt es sich um einen etwa fünf Kilometer breiten Streifen, der das Kerngebiet wie einen Halbkreis bis an die Grenze zu Polen umschließt. Sie soll mit zwei festen Drahtzaunreihen – einem äußeren und einem inneren Zaun – gesichert werden. Der Bau der äußeren Zaunreihe habe laut BMEL bereits begonnen.
Sobald beide Zaunreihen fertiggestellt sind, soll der Wildschweinbestand im Zwischenraum, also der "weißen Zone", möglichst vollständig erlegt werden. Ziel sei ein wildschweinfreies Gebiet, um so das Risiko einer möglichen Weiterverbreitung des ASP-Virus in bisher ASP-freie Gebiete zu minimieren.
Damit die zuständigen Behörden vor Ort rechtssicher anordnen können, den Wildschweinbestand in der „weißen Zone“ dementsprechend zu reduzieren, hat Bundesagrarministerin Julia Klöckner mit einer Änderung der Schweinepest-Verordnung kurzfristig die hierfür erforderliche Ermächtigung geschaffen. Wegen Gefahr in Verzug wurde sie als Dringlichkeitsverordnung erlassen, die am 9. November im Bundesanzeiger verkündet wurde. Damit tritt sie am 10. November in Kraft.
Brandenburg kann somit wie geplant ab Mitte November mit den Maßnahmen zur Bestandsreduzierung der Wildschweinepopulation in der "weißen Zone" beginnen. Auch aus Sicht des Bundeslandwirtschaftsministeriums sei das eine wirksame und sinnvolle Maßnahme, um eine Verschleppung der ASP zu verhindern.
Hintergrund:
Die Schweinepest-Verordnung sah zwar bereits bisher schon die Möglichkeit vor, dass die zuständige Behörde im gefährdeten Gebiet Maßnahmen in Bezug auf eine verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen anordnen kann. Diese Regelung wurde jedoch nur auf die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über die verstärkte Bejagung gestützt.
Eine Reduzierung der Wildschweinepopulation auf (nahezu) Null geht aufgrund ihres Umfangs allerdings über eine verstärkte Bejagung hinaus, so dass insoweit die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsgesetzes ergänzend herangezogen werden muss.
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsgesetzes kann das BMEL Vorschriften durch Rechtsverordnung erlassen über die Tötung von seuchenkranken und verdächtigen Tieren (Buchstabe a) und von empfänglichen Tieren, soweit dies zum Beispiel erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen (Buchstabe b).
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