Mindestlohngesetz gilt – Erfolg für Arbeitgeberverbände
Keine Aufzeichnungspflicht
Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus müssen keine Aufzeichnungspflichten für ihre Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfüllen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einem Beschluss vom 18. Oktober 2016 letztinstanzlich festgestellt. Das Gericht bestätigt damit die Rechtsauffassung der landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände, die das Verfahren initiiert hatten.
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Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 1.1.2015 vertreten die Bundesministerien und die Generalzolldirektion die Ansicht, dass in der Landwirtschaft und dem Gartenbau zur Kontrolle des Mindestlohns die Arbeitszeiten nach der strengen Regelung des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu dokumentieren sind. Die Arbeitgeber müssten deshalb Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzeichnen, unabhängig von der Lohnhöhe und der Dauer der Beschäftigung. Zur Begründung verweisen die Ministerien auf den von den Tarifvertragsparteien GLFA und IG BAU Mitte 2014 abgeschlossene Mindestentgelt-Tarifvertrag Landwirtschaft. Dieser erlaubt bis zum Ende des Jahres 2017 einen Branchenmindestlohn unterhalb des gesetzlichen...
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