Tore – ausreichend breit und hoch ist die Devise
Bei der Planung landwirtschaftlicher Mehrzweckhallen sollte ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Zufahrtsöffnungen gelegt werden.
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Nach Paragraf 32 StVZO dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge, die ohne Einschränkung am Straßenverkehr teilnehmen können, maximal 4,0 m hoch und 3,0 m breit sein. Die heutzutage eingesetzten einklappbaren Anbaugeräte schöpfen diese Grenzen in der Regel voll aus. Kampagnemaschinen und nicht einklappbare Anbaugeräte wie Mähdrescher oder Drillmaschinen können mit einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 70 StVZO bis zu 3,5 m breit sein. Ausgehend von diesen Fahrzeugabmessungen sollte für eine Halleneinfahrt eine lichte Öffnungshöhe von 4,2 m ausreichend sein. Bei einem Sicherheitsabstand von 0,5 m zwischen Maschine und Gebäudestruktur sollte die Öffnungsbreite einer Halleneinfahrt daher mindestens 4,0 m bis 4,5 m betragen. Um den Innenraum...
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