Vorsicht bei Schwarzarbeit
Kein Mängelanspruch
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes verliert der Auftraggeber seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn die Arbeiten in Schwarzarbeit ausgeführt wurden.
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Dem Urteil lag ein Streit zwischen einer Grundstücksbesitzerin und einem Landschaftsgärtner zugrunde. Der angeklagte Handwerker hatte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Es war ein Werklohn von 1800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Vertrag ist nichtig In der ersten Instanz hat das Landgericht den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Nach dem Weg durch die Instanzen entschied der Bundesgerichtshof letztendlich, dass der Auftraggeberin keine Mängelansprüche zustehen,...
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