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Therapiehäufigkeit soll künftig über HIT zu beziehen sein

Tierarzneimittelrecht immer umfangreicher

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2015 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen zugestimmt. Die Änderungen treten am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch diesen Monat in Kraft. Die wesentlichen Inhalte der Verordnung sind nachfolgend dargestellt.
Veröffentlicht am
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll es mit Zustimmung des Tierhalters möglich sein, dass dieser seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit auch auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens über die HIT-Datenbank beziehen kann. Laut Arzneimittelgesetz (AMG) müssen Betriebe, die mit ihrer eigenen betrieblichen Therapiehäufigkeit über dem dritten Quartil (Kennzahl 2) liegen, einen Maßnahmenplan erstellen und diesen unaufgefordert der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch übermitteln. Das betrifft immer 25 Prozent der vom AMG betroffenen Tierhalter. Erstmalig muss dieser Maßnahmenplan bis zum 31. Juli 2015 erstellt werden. Die Verordnung regelt nun, welche Angaben zum Betrieb der Maßnahmenplan mindestens...
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