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Vorverfahren bei der Gemeinde ab 1. April abgeschafft

Wildschaden im neuen Landesjagdgesetz

Am 1. April 2015 trat das neue baden-württembergische Jagd- und Wildtiermanagementgesetz in Kraft, das vom Bauernverband nach wie vor als völlig überflüssig abgelehnt wird. Dennoch sind damit unter anderem im Hinblick auf Wildschäden und deren Geltendmachung einige Änderungen zu beachten.
Veröffentlicht am
Schwarzwildschaden im Mais.
Schwarzwildschaden im Mais.Foto: LBV
Nicht geändert hat sich im Wesentlichen, dass der Wildschaden, der durch Schalenwild, durch Wildkaninchen oder durch eine vertraglich vereinbarte Wildart verursacht wird, weiterhin von der Jagdgenossenschaft beziehungsweise dem den Wildschaden übernehmenden Pächter zu ersetzen ist. Ausnahmen bei Mais Laut neuem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ist Wildschaden in Maiskulturen nur zu 80 von 100 Prozent zu ersetzen, wenn der Landwirt nicht nachweisen kann, dass er die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. Welche Maßnahmen dies sein können, ist weder im Gesetz noch in der Durchführungsverordnung beschrieben. Lediglich in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass insbesondere...
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