Bundeslohntarifvertrag gilt für Saisonarbeitskräfte
Bürokratie belastet Betriebe
Seit Januar dieses Jahres müssen die Landwirte infolge des Mindestlohngesetzes eine Vielzahl neuer Regelungen und Vorschriften beachten, meint Nicole Spieß, Sozialrechtsreferentin des Landesbauernverbandes (LBV). Die Rechtsanwältin erläutert schon seit Monaten in Veranstaltungen des Verbandes landauf – landab die Details.
- Veröffentlicht am
Der Mindestlohn beträgt brutto 8,50 Euro in der Stunde seit 1. Januar 2015. Er wird alle zwei Jahre angepasst. Die im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD zugesagte besondere Berücksichtigung der Probleme bei der Saisonarbeit erfolgte bisher nicht. In den Jahren 2015 bis 2017 wird der gesetzliche Mindestlohn in der Landwirtschaft aufgrund eines allgemeinverbindlichen Bundestarifvertrages unterschritten. Dieser beinhaltet Brutto-Stundenlöhne von 7,40 Euro ab Januar 2015, 8,00 Euro 2016, 8,60 Euro 2017 und 9,10 Euro ab 1. November 2019. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, also Saisonarbeitskräfte. Ebenso für mitarbeitende Familienangehörige, wenn diese den Status von Arbeitnehmern haben....
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Normal
Kontrast
Ort ändern
Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.