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Bundeslohntarifvertrag gilt für Saisonarbeitskräfte

Bürokratie belastet Betriebe

Seit Januar dieses Jahres müssen die Landwirte infolge des Mindestlohngesetzes eine Vielzahl neuer Regelungen und Vorschriften beachten, meint Nicole Spieß, Sozialrechtsreferentin des Landesbauernverbandes (LBV). Die Rechtsanwältin erläutert schon seit Monaten in Veranstaltungen des Verbandes landauf – landab die Details.
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Nicole Spieß: Der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Stunde wird alle zwei Jahre angepasst. Experten halten 2017 etwa 8,93 Euro und 2019 fast zehn Euro für realistisch.
Nicole Spieß: Der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Stunde wird alle zwei Jahre angepasst. Experten halten 2017 etwa 8,93 Euro und 2019 fast zehn Euro für realistisch.Foto: privat
Der Mindestlohn beträgt brutto 8,50 Euro in der Stunde seit 1. Januar 2015. Er wird alle zwei Jahre angepasst. Die im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD zugesagte besondere Berücksichtigung der Probleme bei der Saisonarbeit erfolgte bisher nicht. In den Jahren 2015 bis 2017 wird der gesetzliche Mindestlohn in der Landwirtschaft aufgrund eines allgemeinverbindlichen Bundestarifvertrages unterschritten. Dieser beinhaltet Brutto-Stundenlöhne von 7,40 Euro ab Januar 2015, 8,00 Euro 2016, 8,60 Euro 2017 und 9,10 Euro ab 1. November 2019. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, also Saisonarbeitskräfte. Ebenso für mitarbeitende Familienangehörige, wenn diese den Status von Arbeitnehmern haben....
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