Tarifglättung in der Land- und Forstwirtschaft
Anwendung ist verschoben
Die Tarifglättung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte (§ 32 c EStG) wird in der Anwendung verschoben. Grund ist die noch immer fehlende Genehmigung der Gesetzesregelung durch die EU-Kommission. Die jetzt beginnende Veranlagungskampagne für 2016 wird daher ohne Anwendung dieser Regelung erfolgen.
- Veröffentlicht am
Die Ende des Jahres 2016 beschlossene gesetzliche Neuregelung der Tarifglättung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde bis zum heutigen Tag von der EU-Kommission noch nicht genehmigt. Dadurch kann die Anwendung dieser Regelung auf nationaler Ebene noch nicht erfolgen. Die Neuregelung sieht die rechnerische „Glättung" der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2014/ 2015/2016 vor. Da ohne die seit über einem halben Jahr ausstehende Zustimmung aus Brüssel eine Rechtsanwendung nicht zulässig ist, inzwischen aber unzählige Steuererklärungen 2016 bei den Finanzämtern auf ihre Veranlagung warten, hat das Finanzministerium folgendes beschlossen: Die...
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