Hochträchtige Tiere
Gesetz tritt in Kraft
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Ab dem 1. September 2017 ist nach Paragraf 4 des Gesetzes zur Änderung futtermittel- und tierschutzrechlicher Vorschriften die Schlachtung trächtiger Tiere – ausgenommen Schafe und Ziegen – im letzten Trächtigkeitsdrittel verboten (s. BWagrar 28/2017, S. 10). Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat Untersuchungen veranlasst, auf deren Grundlage später Regelungen für Schafe und Ziegen vorgeschrieben werden können. Das Verbot gilt nicht, wenn eine Tötung nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen. Im letzteren Fall hat der Tierarzt dem Tierhalter...
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