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Düngeverordnung sieht neue Aufzeichnungspflichten vor

Den Düngebedarf ermitteln

Mit der novellierten Düngeverordnung sind neben jeder Menge neuer Details (BWagrar Heft 46, Seiten 20/21) auch Aufzeichnungspflichten zum Düngebedarf verbunden. Bei einer Veranstaltung des RP Freiburg in Kirchen-Hausen bei Geisingen gab es Hinweise, welche Faktoren in die Bedarfsermittlung bei den einzelnen Kulturen eingehen.
Veröffentlicht am
Wer den Düngebedarf im Grünland ermittelt, muss die N-Lieferung von Leguminosen mit ansetzen.
Wer den Düngebedarf im Grünland ermittelt, muss die N-Lieferung von Leguminosen mit ansetzen.Foto: Werner-Gnann
Schon in der Vorgängerversion der Düngeverordnung (DüV) musste der Bedarf vor der Ausbringung ermittelt werden, es gab aber keine Dokumentationspflicht. Diese Bedarfsermittlung ist nun samt Rechenweg aufzuzeichnen. Sie hat vor der Düngung wesentlicher Mengen an Stickstoff (mehr als 50 kg/ha) oder Phosphat (mehr als 30 kg/ha) zu erfolgen. Der Stickstoffbedarf wird dabei nun nach bundeseinheitlichen Vorgaben ermittelt mit Werten, die in Tabellen hinterlegt sind. Am Rechenschema selbst hat sich nichts geändert. „Ähnlich wie bislang beim Nitratinformationsdienst (NID) werden im Ackerbau von einem N-Bedarfswert Zu- und Abschläge vorgenommen", erklärte Anja Heckelmann vom LTZ Augustenberg. Zu- und Abschläge beachten Ausgehend von einem...
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