Was die Tierseuchenkasse bei einem ASP-Ausbruch zahlt
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Nur ein Bruchteil der Kosten ist gedeckt
Wird ein Tierbestand wegen eines Seuchenausbruches auf Anweisung der Behörde getötet, hat der Tierhalter nach dem Tiergesundheitsgesetz Anspruch auf eine Entschädigung von der Tierseuchenkasse. Bezahlt wird allerdings nur der gemeine Marktwert der Tiere sowie ein Teil der Stallreinigungs- und Desinfektionskosten. Weitere Kosten und den Ertragsausfall muss der Landwirt tragen.
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Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK BW) ist der fristgerechte Eingang der vollständigen, jährlichen Stichtagsmeldung vom 1. bis spätestens 15. Januar des laufenden Jahres. Wichtig: Die Stichtagsmeldung ist keine Durchschnittsbestandsmeldung. Wenn sich die Tierzahl einer Tierart innerhalb des Veranlagungszeitraumes um mehr als 20 Prozent erhöht, mindestens jedoch zehn Tiere, muss dies innerhalb von zwei Wochen nachgemeldet werden. Eine Nachmeldung ist auch fällig, wenn der Landwirt nach dem Stichtag eine neue, seither nicht gemeldeten Tierart einstallt oder eine Tierhaltung wiederaufnimmt. Melde- und Zahlpflicht Meldungen nach dem Stichtag können schriftlich per Post, Fax, E-Mail oder...
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