Testangebotspflicht für Betriebe ab 23. April
Testangebot mindestens zweimal pro Woche
Alle Beschäftigten müssen nach Paragraf 5 SARS-CoV-2-ArbSchV mindestens zweimal pro Woche ein Angebot für einen Coronaschnelltest oder Selbsttest von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Tests.
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Angeboten werden können sowohl Schnelltests, die von einer geschulten Person vorgenommen werden als auch Selbsttests. Es besteht derzeit keine Pflicht zur Annahme des Angebots aus der Verordnung selbst. Der Arbeitgeber kann jedoch anordnen, dass die Testangebote angenommen werden müssen, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die die Ausbreitung des Virus begünstigen. Dies sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte nach der bis zum 22. April geltenden Fassung der Verordnung einen Anspruch auf zwei Tests hatten bevor zum 23. April ein allgemeiner Anspruch auf zwei Tests für alle Beschäftigten eingeführt wurde. Folgende Gruppen sind hiervon erfasst: Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten, (z.B. Mitarbeiter im Hofladen)....
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