Schutz der FFH-Mähwiesen
Bei der Beweidung ist Vorsicht geboten
Rechtlich ist die Form der Bewirtschaftung von FFH-Mähwiesen nicht vorgegeben, auch wenn der Name des Lebensraumtyps die Mahd ins Zentrum stellt. Beweidung ist also prinzipiell erlaubt. Wichtig ist nur, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert. Wobei darauf zu achten ist, behandelt die dritte Folge unserer Serie zu den FFH-Mähwiesen.
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Einige FFH-Mähwiesen sind historisch aus der Beweidung hervorgegangen. Hier ist die Beweidung auch heute noch die alleinige Hauptnutzung. Auf vielen FFH-Mähwiesen wird die Schnittnutzung mit einer Vor- und Nachweide kombiniert, die meist kurz ist. Oder die Beweidung ist die Hauptnutzung und ein Schnitt wird vor- beziehungsweise nachgelagert. Bleibt eine Schnittnutzung zumindest in die Nutzungsabläufe integriert, kann das Risiko einer unerwünschten Veränderung des Erhaltungszustandes wirksam reduziert werden. Nutzungswechsel von der Mahd zur Beweidung birgt Risiken Eine Änderung von Mahd hin zur Beweidung als alleinige Hauptnutzung ist prinzipiell denkbar, aber nicht in allen Fällen umsetzbar. Eine Beweidung erfordert in jedem Fall ein...
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