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Solarpaket der Bundesregierung

Ausbau von Agri-Photovoltaik-Anlagen gestärkt

Das am 16. August 2023 vom Kabinett beschlossene Solarpaket sieht bis 2026 eine Verdreifachung des jährlichen Zubaus von zuletzt 7,5 Gigawatt (GW) auf dann 22 GW vor. Der angestrebte Zubau auf 215 GW im Jahr 2030 soll je zur Hälfte auf Dächern und in der Fläche erfolgen. Dazu sollen die Flächenkulisse für Photovoltaik-(PV)-Freiflächenanlagen ausgeweitet und insbesondere die Förderung der Agri-PV verbessert werden.

Veröffentlicht am
Heiko Kueverling/Colourbox
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Im Erneuerbare-Energien-Gesetz wird nun festgeschrieben, dass mindestens 50 % des PV-Zubaus als Dachanlagen erfolgen sollen. Je nach Ausbau können also auch mehr Anlagen flächenschonend auf Dächern errichtet werden. Dies reduziert den Druck auf landwirtschaftliche Flächen. Der maximale bundesweite Netto-Zubau von Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird dabei gedeckelt auf 80 Gigawatt bis 2030 und auf 177,5 GW bis 2040.

Um vorrangig PV-Anlagen auf versiegelten Flächen und Mehrfachnutzungen anzureizen, sieht der Gesetzentwurf weiter vor, dass Agri-PV, extensive Agri-PV, Floating-PV, Moor-PV und Parkplatz-PV gesondert gefördert werden. Sie erhalten ein eigenes Ausschreibungssegment mit einer höheren Förderung (Höchstwert 9,5 ct/kWh) und ein eigenes Ausschreibungsvolumen (anfänglich 500 MW; jährlich ansteigend um weitere 500 MW). Parkplatz-PV-Anlagen werden im Rahmen dieses Ausschreibungssegments dabei privilegiert bezuschlagt.

Grundsätzliche Öffnung in benachteiligten Gebieten

Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung soll die Förderung von Solaranlagen künftig grundsätzlich auch in benachteiligten Gebieten möglich sein, die bislang für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Die Mindestöffnung soll 1 % der landwirtschaftlichen Fläche eines Landes bis Ende 2030 betragen und danach 1,5 %. Das heißt, bei Überschreiten der 1 %-Schwelle vor dem 31. Dezember 2030 kann das betreffende Land die benachteiligten Gebiete bis Jahresende 2030 ausschließen. Danach können die Flächen erst bei Erreichen der Schwelle von 1,5 % ausgeschlossen werden.

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