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Verordnung

Bundesrat stimmt Umwidmungsverbot für Colistin zu

Die Länderkammer hat die neue Verordnung über tierärztliche Hausapotheken abgesegnet. Somit dürfen colistinhaltige Antibiotika nicht länger umgewidmet werden.

von DGS Redaktion Quelle AgE erschienen am 30.09.2024
Der Bundesrat hat der neuen Verordnung über tierärztliche Hausapotheken zugestimmt. © Cineberg/Shutterstock.com
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Der Bundesrat hat am Freitag (27.9.) der vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) vorgelegten neuen Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) zugestimmt. Die TÄHAV enthält ein Umwidmungsverbot für colistinhaltige Antibiotika. Colistin, das auch für die Humanmedizin von besonderer Bedeutung ist, wird nach BMEL-Angaben vor allem in der Geflügelmast breit und teilweise in einer Weise eingesetzt, die nicht der Zulassung entspreche.

Entgegen der zugelassenen Verwendung werde der Wirkstoff bei bestimmten Erkrankungen mit zu hohen Tagesdosen über die Tränke mehrere Tage lang bei allen Tieren gleichermaßen angewendet, erklärte das Ministerium. Dieser Antibiotikaeinsatz begünstige die Entstehung von multiresistenten Keimen, die eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit seien. Mit der Novelle der TÄHAV solle diese gefährliche Praxis deutlich eingeschränkt werden, so das Misterium.

Verbot wird im Tierarzneimittelrecht verankert

Das Verbot der Umwidmung von oralen Colistinpräparaten bei lebensmittelliefernden Tieren wird dem BMEL zufolge nun im nationalen Tierarzneimittelrecht verankert. Damit solle sichergestellt werden, dass nur noch ein Einsatz entsprechend der Zulassungsbedingungen erfolge. Die jüngsten Zahlen aus dem Bericht des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) zu den Antibiotikaverbrauchsmengen und den Therapiehäufigkeiten bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten im Jahr 2023 bestätigten, dass das neue Colistin-Umwidmungsverbot notwendig sei, so das BMEL.

Mit der Neufassung der TÄHAV werden auch die bisherigen Vorschriften zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke an die aktuelle unionsrechtliche Tierarzneimittel-Verordnung angepasst. Die Regelungen enthalten außerdem unter anderem Anforderungen an die Betriebsräume und an den Umgang mit den dort zubereiteten und aufbewahrten Tierarzneimitteln.

Keine zusätzliche Dokumentationspflichten

Zumindest teilweise Erfolg hatte die Warnung der Veterinäre vor zusätzlicher Bürokratie. Die Empfehlung des Agrarausschusses, die Angaben „Diagnose“ und „Chargennummer“ eines Arzneimittels zusätzlich zu den neuen und vereinfachten Dokumentationspflichten über Erwerb, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln aufzuführen, bekam in der Plenarsitzung der Länderkammer keine Mehrheit. Der Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) hatte gewarnt, dass mit dieser Regelung erhebliche zusätzliche Bürokratielasten verbunden wären. 

Mit seiner zweiten Forderung hatte der Verband hingegen keinen Erfolg. Der Bundesrat übernahm die Ausschussempfehlung, einen Hinweis auf der tierärztlichen Verschreibung zu geben, der den doppelten Bezug von Arzneimitteln durch Tierhaltende ausschließen soll. Dem bpt zufolge erfordert dieser Hinweis mehrere Dokumentationsvorlagen, spreche dem Personal in öffentlichen Apotheken die Kompetenz ab und störe die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Tierärzten und Tierhaltern. 

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