Schlachtverbot für hochträchtiger Tiere
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Ausgenommen vom Verbot sind Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen und Fälle, in denen im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation eine Schlachtung geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen. Die Vorschriften über den Tierschutz beim Transport bleiben dabei unberührt. Von dem Schlachtverbot ausgenommen sind Schafe und Ziegen.
Der Bundesrat wird das Gesetz am 2. Juni 2017 beraten. Wenn das Gesetz den Bundesrat passiert und noch im Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, tritt es am 1. August 2017 in Kraft.
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