Nächtliche Feldarbeit ist erlaubt
Zahlreiche Beschwerden von Anwohnern über nächtliche Ruhestörung durch Feldarbeiten, gingen in der Nacht auf Pfingstmontag bei der Polizei Göppingen ein. Doch das Gesetz ist auf der Seite des Landwirts.
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"Am Montagmorgen, gegen 01.00 Uhr gingen ca. 25 Beschwerden bei der Polizei ein. Die Anwohner beklagten sich über nächtlichen Lärm durch Motorengeräusch. Die Beamten des Polizeireviers Göppingen konnten den Verursacher in der Nähe von Bartenbach feststellen. Es handelte sich um einen Landwirt der Feldarbeiten durchführte. Da aufgrund der unbeständigen Witterung Regen zu erwarten war, musste er Erntearbeiten bei Nacht durchführen. Das Feiertagsgesetz erlaubt dies ausdrücklich", heißt es im Polizeibericht.
Rechtsgrundlage ist der § 6 (3) Nr. 2 Feiertagsgesetz Baden-Württemberg:
(3) Das Verbot des Absatzes 1 (für öffentlich bemerkbare Arbeiten) gilt nicht ...
Nr. 2. für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, b) zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch, zur Ernte einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter
Laut entsprechender Rechtsprechung (VGH BW v. 08.11.2000; Az 10 S 2317/99) sind nächtliche landwirtschaftliche Einsatze - in begründeten Einzelfällen - als sozialadäquat hinzunehmen.
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