Besserer Schutz für Mütter
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Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird bei entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
Hat die Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, wird ein Kündigungsschutz neu eingeführt.
Zudem werden die Regelungen zum Gesundheitsschutz an die unionsrechtlichen Vorgaben unter anderem zur Gefahrstoffkennzeichnung angepasst
Zum 1. Januar 2018 tritt das neugefasste Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit weiteren umfassenden Änderungen in Kraft. Künftig werden auch Schülerinnen und Studentinnen ins Mutterschutzgesetz einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder wenn die Schülerinnen oder Studentinnen ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst. Die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung ergänzt.
Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiter beschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
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