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Feuerwerk

Sicher ins neue Jahr

Mit Raketen und lauten Böllern begrüßen Bürgerinnen und Bürger in der Silvesternacht gewöhnlich das neue Jahr. Was für die einen Freud, kann für andere leicht zum Leid werden.

Veröffentlicht am
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Silvia Rueß
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Durch Unachtsamkeit und leichtsinniges Hantieren, zum Teil auch unter Alkoholeinfluss, haben Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst an Silvester Hochbetrieb. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder auch größere Brände, die gelöscht werden mussten, und es mussten Verletzungen, die auf unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk zurückzuführen waren, versorgt werden.

Böllerverbote beachten

Feuerwerk darf generell nur vom 31. Dezember bis 1. Januar abgebrannt werden. Je nach Woh­nort kann es Ab­wei­chungen ge­ben, da Städte und Ge­mein­den selbst über die Zei­ten ent­scheiden. Besonders zu beachten ist, dass von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, ein Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Auch vor Kirchen, Krankenhäusern oder Altersheimen gilt in der Regel ein Böllerverbot.

Auf Balkonen und Terrassen sollten leicht entflammbare Gegenstände weggestellt, Fenster und Türen geschlossen werden. Einschlagende Raketen sollten unverzüglich entfernt werden. Raketen sind nur im Freien mit Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, Autos und Gebäuden zu zünden. Nicht gezündete Feuerwerkskörper (Blindgänger) sollten nicht noch einmal angezündet werden.

Gebrauchsanweisungen beachten

Gefahren, die von Feuerwerkskörpern bei unsachgemäßer Verwendung ausgehen, werden oft unterschätzt, schreibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Insbesondere der Transport von Feuerwerk werde häufig unterschätzt. Bei Feuerwerk handelt es sich um Gefahrgut, für das besondere Vorschriften gelten. Feuerwerk sollte möglichst in der Originalverpackung und im Kofferraum befördert werden. Die Obergrenze von 3,0 Kilo Nettoexplosivstoffmasse pro Fahrzeug ist dabei stets einzuhalten.

Auch für die Lagerung von Feuerwerk gelten besondere Regeln. In bewohnten Räumen dürfen Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2, wie beispielsweise Raketen oder Feuerwerksbatterien, mit maximal 1 kg an Nettoexplosivstoffmasse (NEM) gelagert werden, in nicht bewohnten Räumen sind Lagermengen bis zu zehn Kilo Nettoexplosivstoffmasse erlaubt.

Die BAM warnt zudem vor dem Online-Kauf von Feuerwerk und gibt Hinweise für Verbraucher, die Feuerwerk aus dem Ausland einführen möchten. Generell dürfen nur geprüfte Feuerwerkskörper erworben werden. Diese erkennt man am CE-Zeichen und der Registriernummer in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle (z.B. 0589 für die BAM). Verboten sind nicht zugelassene oder selbstgebaute Knallkörper.

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