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Drohende Schlachtverbote

Folgt man den seit Januar 2006 geltendem Fleischhygienerecht, so muss bei vielen Schweinen und Rindern am Schlachthof ein Schlachtverbot ausgesprochen oder der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt werden. Gemäß VO (EG) Nr. 854/2004, Anhang I, Abschnitt II, Kapitel V, Nr. 1 Buchstabe e ist das Fleisch für genussuntauglich zu erklären, wenn es von Tieren stammt, die von einer durch das Internationale Tierseuchenamt (OIE) auf der OIE-Liste A oder gegebenenfalls der OIE-Liste B aufgenommenen Tierseuche betroffen sind.
Veröffentlicht am
Ausdrücklich genannt werden bei allen Tieren die Paratuberkulose (Para-TB) und die Blauzungenkrankheit. Beim Rind werden unter anderen die BVD/MD (Bovine viral diarrhoea) und die BHV1 (Infectious bovine rhinotracheitis/infectious pustular vulvovaginitis) aufgelistet. Beim Schwein ist es insbesondere das PRRS-Virus. Das bedeutet für die Praxis auf den Schlachtbetrieben, dass für bakteriologisch oder virologisch (nicht serologisch) positive Tiere ein Schlachtverbot zwingend ausgesprochen werden muss und Fleisch von krankheitsverdächtigen Tieren bis zum Abschluss der weitergehenden Untersuchungen nicht beurteilt werden kann. Dies dürfte Schlachtbetriebe und die in der Fleischhygiene tätigen Tierärzte bei Rindern mit Paratuberkuloseverdacht...
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